Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Er kann jedoch seine Entlafsung fordern, wenn seit der ersten Abreise zwei 
oder drei Jahre verflossen sind, je nachdem das Schiff zur Zeit der Aufkündigung 
in einem europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen sich befindet. Er hat 
in einem solchen Falle dem Rheder die zu seiner Ersetzung erforderliche Zeit zu 
gewähren und den Dienst inzwischen fortzusetzen, jedenfalls die laufende Reise zu 
beendigen. 
Hat der Rheder sofort nach der Kündigung die Rückreise angeordnet, so muß 
der Schiffer das Schiff zurückführen. 
Art. 522. 
Die Schiffs-Part, mit welcher der Schiffer auf Grund einer mit den übrigen 
Rhedern getroffenen Vereinbarung als Mitrheder an dem Schiffe betheiligt ist, muß 
im Falle seiner unfreiwilligen Entlassung auf sein Verlangen von den Mitrhedern gegen 
Auszahlung des durch Sachverständige zu bestimmenden Schätzungswerthes übernom- 
men werden. Dieses Recht des Schiffers erlischt, wenn er die Erklärung, davon 
Gebrauch zu machen, ohne Grund verzögert. 
Art. 523. 
Falls der Schiffer nach Antritt der Reise erkrankt oder verwundet wird, so 
trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung: 
1) wenn der Schiffer mit dem Schiffe zurückkehrt und die Rückreise in dem 
Heimathshafen oder in dem Hafen endet, wo er geheuert worden ist, bis 
zur Beendigung der Rückreise; 
2) wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt und die Reise nicht in einem der 
genannten Häfen endet, bis zum Ablaufe von sechs Monaten seit Beendigung 
der Rückreise; 
3) wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zum 
Ablaufe von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schiffs. 
Auch gebührt ihm in den beiden letzteren Fällen freie Zurückbeförderung 
(Art. 517) oder nach seiner Wahl eine entsprechende Vergütung. 
Die Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bezieht der nach An- 
tritt der Reise erkrankte oder verwundete Schiffer, wenn er mit dem Schiffe zu- 
rückkehrt, bis zur Beendigung der Rückreise, wenn er am Lande zurückgelassen wer- 
den mußte, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt. 
Ist der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffs beschädigt, so hat er überdies 
auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Beloh- 
nung Anspruch. 
Art. 524. 
Stirbt der Schiffer nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder die bis
	        
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