Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 537. 
Der Schiffsmann darf den Schiffer vor einem fremden Gerichte nicht belan- 
gen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ist er nicht allein für den daraus 
entstehenden Schaden verantwortlich, sondern er wird außerdem der bis dahin ver- 
dienten Heuer verlustig. 
Er kann in Fällen, die keinen Aufschub leiden, die vorläufige Entscheidung 
des Landes-Konsuls oder desjenigen Konsuls, welcher dessen Geschäfte zu versehen 
berufen ist, und in Ermangelung eines solchen die des Konsuls eines anderen deut- 
schen Staates nachsuchen. 
Jeder Theil hat die Entscheidung des Konsuls einstweilen zu befolgen, vor- 
behaltlich der Befugniß, nach Beendigung der Reise seine Rechte vor der zuständi- 
gen Behörde geltend zu machen. 
Art. 538. 
Der Schiffsmann ist verpflichtet, während der ganzen Reise einschließlich et- 
waiger Zwischenreisen bis zur Beendigung der Rückreise im Dienste zu verbleiben, 
wenn in dem Heuervertrage nicht ein Anderes bestimmt ist. 
Endet die Rückreise nicht in dem Heimathshafen, so hat er Anspruch auf freie 
Zurückbeförderung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, und 
auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl auf eine ent- 
sprechende Vergütung. 
Art. 539. v 
Ist nach Beendigung der Ausreise eine Zwischenreise beschlossen, oder ist eine 
Zwischenreise beendigt, so kann der Schiffsmann seine Entlassung fordern, wenn seit 
dem Dienstantritte zwei oder drei Jahre verflossen sind, je nachdem das Schiff in 
einem europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen sich befindet. Bei der 
Entlassung ist dem Schisfsmann die bis dahin verdiente Heuer, nicht aber eine 
weitere Vergütung zu zahlen. 
Die Entlassung kann nicht gefordert werden, sobald die Rückreise angeordnet ist. 
Art. 540. 
Der vorstehende Artikel findet keine Anwendung, wenn der Schiffsmann für 
eine längere Zeit sich verheuert hat. 
Die Verheuerung auf unbestimmte Zeit oder mit der allgemeinen Bestimmung, 
daß nach Beendigung der Ausreise der Dienst für alle Reisen, welche noch be- 
schlossen werden möchten, fortzusetzen sep, wird als eine Verheuerung auf längere 
Zeit nicht angesehen. 
Art. 541. 
In allen Fällen, in welchen ein Schiff länger als zwei Jahre auswärts 
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