Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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durch schwere Mißhandlung oder durch grundlose Vorenthaltung von Speise und 
Trank schuldig macht. 
Der Schiffsmann, welcher aus einem solchen Grunde seine Entlassung nimmt, 
hat dieselben Ansprüche, welche für den Fall des Art. 546 bestimmt sind. 
Die Landesgesetze können bestimmen, ob und aus welchen anderen Gründen 
dem Schiffsmann das Recht, die Entlassung zu fordern, außerdem noch zustehe. 
In einem anderen Lande darf der Schiffsmann, welcher seine Entlassung for- 
dert, nicht ohne Genehmigung des zuständigen Konsuls (Art 537) den Dienst 
verlassen. 
Art. 548. 
Falls der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes erkrankt, oder verwundet 
wird, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung: 
1) wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verwundung die Reise 
nicht antritt, bis zum Ablaufe von drei Monaten seit der Erkrankung oder 
Verwundung; « , 
2) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe nach dem Heimathshafen 
oder dem Hafen, wo er geheuert worden ist, zurückkehrt, bis zum Ablaufe 
von drei Monaten seit der Rückkehr des Schiffs; 
3) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, die Rückreise 
des Schiffs jedoch nicht in einem der genannten Häfen endet, bis zum Ab- 
laufe von sechs Monaten seit der Rückkehr des Schiffs; 
4) wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis 
zum Ablaufe von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schiffs. 
Auch gebührt dem Schiffsmann in den beiden letzteren Fällen freie Zurück- 
beförderung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er gehenert worden ist, oder nach 
Wahl des Rheders eine entsprechende Vergütung. 
Art. 549. 
Die Heuer bezieht der erkrankte oder verwundete Schiffsmann: 
wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes; 
wenn er die Reise antritt, und mit dem Schiffe zurückkehrt, bis zur Be- 
endigung der Rückreisfe; 
wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zu 
dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt. 
Ist der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffs beschädigt, so hat er 
überdies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende 
Belohnung Anspruch.
	        
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