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Fünfter Titel.
Von dem Frachtgescháfte zur Beförderung von Gttern.
Art. 557.
Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder
1) auf das Schiff im Ganzen oder einen verhältnißmäßigen Theil oder einen
bestimmt bezeichneten Raum des Schiffs oder
2) auf einzelne Güter (Stückgüter).
Art. 558.
Wird das Schiff im Ganzen oder zu einem verhältnißmäßigen Theile, oder
wird ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet, so kann jede Partei
verlangen, daß über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Chartepartie) er-
richtet werde.
Art. 559.
In der Verfrachtung eines ganzen Schiffs ist die Kajüte nicht einbegriffen;
es dürfen jedoch in dieselbe ohne Einwilligung des Befrachters keine Güter ver-
laden werden.
Art. 560.
Bei jeder Art von Frachtvertrag (Art. 557) hat der Verfrachter das Schiff
in seetüchtigem Stande zu liefern.
Er haftet dem Befrachter für jeden Schaden, welcher aus dem mangelhaften
Zustande des Schiffs entsteht, es sey denn, daß die Mängel aller Sorgfalt unge-
achtet nicht zu entdecken waren.
Art. 561.
Der Schiffer hat zur Einnahme der Ladung das Schiff an den vom Be-
frachter oder, wenn das Schiff an Mehrere verfrachtet ist, von sämmtlichen Be-
frachtern ihm angewiesenen Platz hinzulegen.
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von sämmtlichen Be-
frachtern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wassertiefe, die
Sicherheit des Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Be-
folgung der Anweisung nicht gestatten, so muß der Schiffer an dem ortsüblichen
Ladungsplatze anlegen.
Art. 562.
Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Ab-
ladungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Orts-
gebrauch ein Anderes bestimmt ist, müssen die Güter von dem Bezfrachter kostenfrei
bis an das Schiff geliefert, dagegen die Kosten der Einladung derselben in das
Schiff von dem Verfrachter getragen werden.