143
Art. 571.
Nach Ablauf der Ladezeit oder, wenn eine Ueberliegezeit vereinbart ist, nach
Ablauf der Ueberliegezeit ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Abladung
noch länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten,
spätestens drei Tage vor Ablauf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit dem Befrachter
erklären.
Ist dieses nicht geschehen, so läuft die Ladezeit oder Ueberliegezeit nicht eher ab,
als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage der Abgabe derselben drei
Tage verstrichen sind.
Die in diesem Artikel erwähnten drei Tage werden in allen Fällen als un-
unterbrochen fortlaufende Tage nach dem Kalender gezählt.
Art. 572.
Die in den Art. 570 und 571 erwähnten Erklärungen des Verfrachters sind
an keine besondere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter, den Empfang
einer solchen Erklärung in genügender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrachter
befugt, eine öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des Bezfrachters errichten
zu lassen.
Art. 573.
Das Liegegeld wird, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, von dem
Richter nach billigem Ermessen, nöthigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen,
festgesetzt.
Der Richter hat hierbei auf die näheren Umstände des Falles, insbesondere
auf die Heuerbeträge und Unterhaltskosten der Schiffsbesatzung sowie auf den dem
Verfrachter entgehenden Frachtverdienst Rücksicht zu nehmen.
Art. 574.
Bei Berechnung der Lade= und Ueberliege -Zeit werden die Tage in ununter-
brochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonn-
und Feier-Tage sowie diejenigen Tage, an welchen der Befrachter durch Zufall die
Ladung zu liefern verhindert ist.
Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an welchen durch Wind und Wet-
ter oder durch irgend einen anderen Zufall entweder
1) die Leieerung nicht nur der bedungenen sondern jeder Art von Ladung an
das Schiff oder
2) die Uebernahme der Ladung
verhindert ist.
19