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Art. 580.
Hat der Befrachter bis zum Ablaufe der Zeit, während welcher der Verfrach-
ter auf die Abladung zu warten verpflichtet ist (Wartezeit), die Abladung nicht
vollständig bewirkt, so ist der Verfrachter befugt, sofern der Befrachter nicht von
dem Vertrage zurücktritt, die Reise anzutreten und die im vorstehenden Artikel be-
zeichneten Forderungen geltend zu machen.
Art. 581.
Der Befrachter kann vor Antritt der Reise, sev diese eine einfache oder zu-
sammengesetzte, von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte
der bedungenen Fracht als Fautfracht zu zahlen.
Bei Anwendung dieser Bestimmung wird die Reise schon dann als angetreten
erachtet,
1) wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt hat;
2). wenn er die Ladung bereits ganz oder zum Theil geliefert hat und die
Wartezeit verstrichen ist.
Art. 582.
Macht der Befrachter von dem im vorstehenden Artikel bezeichneten Rechte Ge-
brauch, nachdem Ladung geliefert ist, so muß er auch die Kosten der Einladung
und Wiederausladung tragen und für die Zeit der mit möglichster Beschleunigung
zu bewirkenden Wiederausladung, soweit sie nicht in die Ladezeit fällt, Liegegeld
(Art. 573) zahlen.
Der Verfrachter ist verpflichtet, den Aufenthalt, welchen die Wiederausladung
verursacht, selbst dann sich gefallen zu lassen, wenn dadurch die Wartezeit überschrit-
ten wird, wogegen ihm für die Zeit nach Ablauf der Wartezeit Liegegeld und der
Ersatz des durch Ueberschreitung der Wartezeit entstandenen Schadens gebührt, so-
weit der letztere den Betrag dieses Liegegeldes erweislich übersteigt.
Art. 583.
Nachdem die Reise im Sinne des Art. 581 angetreten ist, kann der Befrach-
ter nur gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des
Verfrachters (Art. 615) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Arti-
kel 616 bezeichneten Forderungen von dem Vertrage zurücktreten und die Wieder-
ausladung der Güter fordern.
Im Falle der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hierdurch ent-
standenen Mehrkosten sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher aus dem durch
die Wiederausladung verursachten Aufenthalt dem Verfrachter entsteht.
Zum Zwecke der Wiederausladung der Güter die Reise zu ändern oder einen
Hafen anzulaufen ist der Verfrachter nicht verpflichtet.
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