Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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1) Der Verfrachter erhält in den Fällen, in welchen er nach diesen Artikeln 
mit einem Theile der Fracht sich begnügen müßte, als Fautfracht die volle 
Fracht, es sey denn, daß sämmtliche Befrachter zurücktreten oder keine La- 
dung liefern. 
Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für diejenigen Güter 
in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten ange- 
nommen hat. 
In den Fällen der Art. 582 und 583 kann der Befrachter die Wieder- 
ausladung nicht verlangen, wenn dieselbe eine Verzögerung der Reise zur Folge 
haben oder eine Umladung nöthig machen würde, es sey denn, daß alle übri- 
ge Befrachter ihre Genehmigung ertheilen. Außerdem ist der Befrachter 
verpflichtet, sowohl die Kosten als auch den Schaden zu ersetzen, welche 
durch die Wiederausladung entstehen. 
Machen sämmtliche Befrachter von dem Rechte des Rücktrittes Ge- 
brauch, so hat es bei den Vorschriften der Art. 582 und 583 sein 
Bewenden. 
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Art. 589. 
Hat der Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenstande, so muß der Befrachter auf 
die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug die Abladung bewirken. 
Ist der Befrachter säumig, so ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die 
Lieferung der Güter zu warten; der Befrachter muß, wenn ohne dieselben die Reise 
angetreten wird, gleichwohl die volle Fracht entrichten. Es kommt von der letzteren 
jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle 
der nicht gelieferten angenommen hat. 
Der Verfrachter, welcher den Anspruch auf die Fracht gegen den säumigen 
Befrachter geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruches verpflichtet, dieses 
dem Befrachter vor der Abreise kundzugeben. Auf diese Erklärung finden die Vor- 
schriften des Art. 572 Anwendung. 
Art. 590. 
Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen 
Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) und gegen 
Berichtigung oder Sicherstellung der im Art. 616 bezeichneten Forderungen 
nur nach Maßgabe des ersten Absatzes der Vorschrift unter Ziffer 2 des Art. 
588 von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern. 
Außerdem findet auch für diese Fälle die Vorschrift im letzten Absatze des 
Art. 583 Anwendung.
	        
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