Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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ten müssen, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während der 
Löschzeit eingetreten ist. Dagegen ist für die Tage, während welcher er wegen 
Verhinderung der Ausladung aus dem Schiffe hat länger warten müssen, Liegegeld 
nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung während der Ueberliegezeit einge- 
treten ist. 
Art. 600. . 
Sind für die Dauer der Löschzeit nach Art. 596 die örtlichen Verordnungen 
oder der Ortsgebrauch maßgebend, so kommen bei Berechnung der Löschzeit die bei- 
den vorstehenden Artikel nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verord- 
nungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen. 
Art. 601. 
Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Löschung bis zu einem be- 
stimmten Tage beendigt seyn müsse, so wird er durch die Verhinderung des Trans- 
portes jeder Art von Ladung von dem Schiffe an das Land (Art. 598 Siff. 1) 
zum längeren Warten nicht verfpflichtet. 
Art. 602. 
Wenn der Empfänger zur Abnahme der Güter sich bereit erklärt, dieselbe 
aber über die von ihm einzuhaltenden Fristen verzögert, so ist der Schiffer befugt, 
die Güter, unter Benachrichtigung des Empfängers, gerichtlich oder in anderer siche- 
rer Weise niederzulegen. 
Der Schiffer ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren und zugleich den 
Befrachter davon in Kenntniß zu setzen, wenn der Empfänger die Annahme der 
Güter verweigert, oder über dieselbe auf die im Art. 595 vorgeschriebene Anzeige 
sich nicht erklärt, oder wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist. 
Art. 603. 
Insoweit durch die Säumniß des Empfängers oder durch das Niederlegungs- 
verfahren die Löschzeit ohne Verschulden des Schiffers überschritten wird, hat der 
Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (Art. 595), unbeschadet des Rechts, für diese 
Zeit, soweit sie keine vertragsmäßige Ueberliegezeit ist, einen erweislich höheren 
Schaden geltend zu machen. 
Art. 604. 
Die Art. 595 — 603 kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein ver- 
hältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet ist. 
Art. 605. 
Der Empfänger von Stückgütern hat dieselben auf die Aufforderung des 
Schiffers ohne Verzug abzunehmen. Ist der Empfänger dem Schiffer nicht be-
	        
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