Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 614. 
Muß für Beschädigung der Güter auf Grund des Art. 607 Ersatz geleistet 
werden, so ist nur die durch die Beschädigung verursachte Werthsverminderung der 
Güter zu vergüten. Diese Werthsverminderung wird bestimmt durch den Unter- 
schied zwischen dem durch Sachverständige zu ermittelnden Verkaufswerthe, welchen 
die Güter im beschädigten Zustande haben, und dem im Art. 612 bezeichneten 
Preise nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung 
erspart sind. 
Art. 615. 
Durch Annahme der Güter wird der Empfänger verpflichtet, nach Maßgabe 
des Frachtvertrages oder des Konnossements, auf deren Grund die Empfangnahme 
geschieht, die Fracht nebst allen Nebengebühren, sowie das etwaige Liegegeld zu be- 
zahlen, die ausgelegten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten und die ihm 
sonst obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. 
Der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Fracht und gegen Erfül- 
lung der übrigen Verpflichtungen des Empfängers auszuliefern. 
Art. 616. 
Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher auszuliefern, als bis 
die auf denselben haftenden Beiträge zur großen Haverei, Bergungs= und Hilfs- 
Kosten und Bodmereigelder bezahlt oder sicher gestellt sind. 
Ist die Verbodmung für Rechnung des Rheders geschehen, so gilt die vor- 
stehende Bestimmung, unbeschadet der Verpflichtung des Verfrachters, für die Be- 
freiung der Güter von der Bodmereischuld noch vor der Auslieferung zu sorgen. 
Art. 617. 
Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögen sie verdorben oder be- 
schädigt seyn oder nicht, für die Fracht an Zahlungsstatt anzunehmen. 
Sind jedoch Behältnisse, welche mit flüssigen Waaren angefüllt waren, wäh- 
rend der Reise ganz oder zum größeren Theile ausgelaufen, so können dieselben dem 
Verfrachter für die Fracht und seine übrigen Forderungen (Art. 615) an Zah- 
lungsstatt überlassen werden. 
Durch die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für Leckage hafte, oder 
durch die Klausel: „frei von Leckage“, wird dieses Recht nicht ausgeschlossen. Die- 
ses Recht erlischt, sobald die Behältnisse in den Gewahrsam des Abnehmers ge- 
langt sind. 
Ist die Fracht in Bausch und Bogen bedungen und sind nur einige Behält- 
nisse ganz oder zum größeren Theile ausgelaufen, so können dieselben für einen 
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