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verhältnißmäßigen Theil der Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters
an Zahlungsstatt überlassen werden.
Art. 618.
Für Güter, welche durch irgend einen Unfall verloren gegangen sind, ist keine
Fracht zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte zu erstatten, sofern nicht das Ge-
gentheil bedungen ist. 6
Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Schiff im
Ganzen oder ein verhältnißmäßiger oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs
verfrachtet ist. Sofern in einem solchen Falle das Frachtgeld in Bausch und Bo-
gen bedungen ist, berechtigt der Verlust eines Theiles der Güter zu einem verhält-
nißmäßigen Abzuge von der Fracht.
Art. 619.
Ungeachtet der Nichtablieferung ist die Fracht zu zahlen für Güter, deren
Verlust in Folge ihrer natürlichen Beschaffenheit (Art. 607) eingetreten ist, sowie
für Thiere, welche unterwegs gestorben sind.
Inwiefern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, welche in Fällen der großen
Haverei aufgeopfert worden sind, wird durch die Vorschriften über die große Ha-
verei bestimmt.
Art. 620.
Für Güter, welche ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförderung
übernommen sind, ist die am Abladungsorte zur Abladungszeit übliche Fracht zu zahlen.
Für Güter, welche über das mit dem Befrachter vereinbarte Maß hinaus zur
Beförderung übernommen sind, ist die Fracht nach Verhältniß der bedungenen Fracht
zu zahlen.
Art. 621.
Wenn die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen ist,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maß, Gewicht oder Menge der abgelieferten
und nicht der eingelieferten Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll.
Art. 622.
Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und dergleichen nicht gefordert
werden, sofern sie nicht ausbedungen sind.
Die gewöhnlichen und ungewöhnlichen Unkosten der Schifffahrt, als Lootsen-
geld, Hafengeld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn, Quarantäne-Gelder, Auseisungs-
kosten und dergleichen, fallen in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede dem Ver-
frachter allein zur Last, selbst wenn derselbe zu den Maßregeln, welche die Aus-
lagen verursacht haben, auf Grund des Frachtvertrages nicht verpflichtet war.