Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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verhältnißmäßigen Theil der Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters 
an Zahlungsstatt überlassen werden. 
Art. 618. 
Für Güter, welche durch irgend einen Unfall verloren gegangen sind, ist keine 
Fracht zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte zu erstatten, sofern nicht das Ge- 
gentheil bedungen ist. 6 
Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Schiff im 
Ganzen oder ein verhältnißmäßiger oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs 
verfrachtet ist. Sofern in einem solchen Falle das Frachtgeld in Bausch und Bo- 
gen bedungen ist, berechtigt der Verlust eines Theiles der Güter zu einem verhält- 
nißmäßigen Abzuge von der Fracht. 
Art. 619. 
Ungeachtet der Nichtablieferung ist die Fracht zu zahlen für Güter, deren 
Verlust in Folge ihrer natürlichen Beschaffenheit (Art. 607) eingetreten ist, sowie 
für Thiere, welche unterwegs gestorben sind. 
Inwiefern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, welche in Fällen der großen 
Haverei aufgeopfert worden sind, wird durch die Vorschriften über die große Ha- 
verei bestimmt. 
Art. 620. 
Für Güter, welche ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförderung 
übernommen sind, ist die am Abladungsorte zur Abladungszeit übliche Fracht zu zahlen. 
Für Güter, welche über das mit dem Befrachter vereinbarte Maß hinaus zur 
Beförderung übernommen sind, ist die Fracht nach Verhältniß der bedungenen Fracht 
zu zahlen. 
Art. 621. 
Wenn die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen ist, 
so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maß, Gewicht oder Menge der abgelieferten 
und nicht der eingelieferten Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll. 
Art. 622. 
Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und dergleichen nicht gefordert 
werden, sofern sie nicht ausbedungen sind. 
Die gewöhnlichen und ungewöhnlichen Unkosten der Schifffahrt, als Lootsen- 
geld, Hafengeld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn, Quarantäne-Gelder, Auseisungs- 
kosten und dergleichen, fallen in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede dem Ver- 
frachter allein zur Last, selbst wenn derselbe zu den Maßregeln, welche die Aus- 
lagen verursacht haben, auf Grund des Frachtvertrages nicht verpflichtet war.
	        
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