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Seite mit dem Stempel der Königlichen Normal-Aichungs-Kommission versehenen
sogenannten Brixschen Reduktions-Tabellen als maßgebend und fürerst allein zu-
lässig ein. "
8. 3.
Namentlich auch rücksichtlich der Bereithaltung des Aich-Scheines sind die
Bestimmungen im §. 5 der angezogenen Königlich Preußischen Verordnung maß-
gebend.
Weimar am 19. März 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departemem des Innern.
von Watzdorf.
Anweisung
zum Gebrauche der Alkoholometer und der zugehörigen
Reduktions-Tabellen.
Nachrem ich auf Grund der Vorschrift im §. 2 des Gesetzes, betreffend die
Verbindlichkeit zur Anwendung gestempelter Alkoholometer, vom 24. April 1860
(Gesetz-Sammlung S. 381) durch die Cirkular-Verfügung vom heutigen Tage
festgesetzt habe, daß zur Bestimmung der wahren Spiritus-Stärke aus den schein-
baren Spiritus-Stärken nur die auf jeder Seite mit dem Stempel der Koöniglichen
Normal-Eichungs-Kommission versehenen sogenannten Brixschen Tabellen Gültig-
keit haben sollen, bestimme ich, der Eingangs gedachten Vorschrift gemäß, über das
Verfahren bei Anwendung der Alkoholometer und der zugehörigen Reduktions-Ta-
bellen, was folgt:
8. 1.
Bei der Handhabung des Alkoholometers ist zu beachten, daß der Punkt, bis
zu welchem die Spindel des Instrumentes in den zu prüfenden Weingeist eintaucht,
jedesmal unter der Oberfläche des letzteren abgelesen werde. Denn auf der Ober-
släche bildet sich um die Spindel, vermöge der Anziehungskraft der letzteren gegen
die umgebende Flüssigkeit stets eine wulstartige Erhöhung, welche auf das Ergebniß
der Prüfung keinen Einfluß ausüben darf.
Die auf diese Weise abgelesene Zahl von Graden zeigt die scheinbare
Spiritus-Stärke an.
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