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Art. 632.
Wenn nach Antritt der Reise das Schiff durch einen Zufall verloren geht
(Art. 630 Ziff. 1), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter, soweit
Güter geborgen oder gerettet sind, die. Fracht im Verhältnisse der zurückgelegten zur
ganzen Reise zu zahlen (Distanz-Fracht).
Die Distanz-Fracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Werth der
Güter reicht.
Art. 633. ·
Bei Berechnung der Distanz-Fracht kommt in Anschlag nicht allein das Ver-
hältniß der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung, sondern
auch das Verhältniß des Aufwandes an Kosten und Zeit, der Gefahren und Mühen,
welche durchschnittlich mit dem vollendeten Theile der Reise verbunden sind, zu denen
des nicht vollendeten Theiles.
Können sich die Parteien über den Betrag der Distanz-Fracht nicht einigen,
so entscheidet darüber der Richter nach billigem Ermessen.
Art. 634.
Die Auflösung des Frachtvertrages ändert nichts in den Verpflichtungen des
Schiffers, bei Abwesenheit der Betheiligten auch nach dem Verluste des Schiffs für
das Beste der Ladung zu sorgen (Art. 504—506). Der Schiffer ist demzufolge
berechtiget und verpflichtet, und zwar im Falle der Dringlichkeit auch ohne vorherige
Aufrage, je nachdem es den Umständen entspricht, entweder die Ladung für Rech-
nung der Betheiligten mittelst eines anderen Schiffs nach dem Bestimmungshafen
befördern zu lassen, oder die Auflagerung oder den Verkauf derselben zu bewirken
und im Falle der Weiterbeförderung oder Auflagerung, behufs Beschaffung der
hierzu sowie zur Erhaltung der Ladung nöthigen Mittel, einen Theil davon zu
verkaufen, oder im Falle der Weiterbeförderung die Ladung ganz oder zum Theile
zu verbodmen.
Der Schiffer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ladung auszuantworten oder zur
Weiterbeförderung einem anderen Schiffer zu übergeben, bevor die Distanz-Fracht
nebst den sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) und die auf der La-
dung haftenden Beiträge zur großen Haverei, Bergungs= und Hülfs-Kosten und
Bodmereigelder bezahlt oder sicher gestellt sind.
Auch für die Erfüllung der nach dem ersten Absatze dieses Artikels dem Schiffer
obliegenden Pflichten haftet der Rheder mit dem Schiffe, soweit etwas davon ge-
rettet ist, und mit der Fracht.
Art. 635.
Gehen nach Antritt der Reise die Güter durch einen Zufall verloren, so endet