Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 632. 
Wenn nach Antritt der Reise das Schiff durch einen Zufall verloren geht 
(Art. 630 Ziff. 1), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter, soweit 
Güter geborgen oder gerettet sind, die. Fracht im Verhältnisse der zurückgelegten zur 
ganzen Reise zu zahlen (Distanz-Fracht). 
Die Distanz-Fracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Werth der 
Güter reicht. 
Art. 633. · 
Bei Berechnung der Distanz-Fracht kommt in Anschlag nicht allein das Ver- 
hältniß der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung, sondern 
auch das Verhältniß des Aufwandes an Kosten und Zeit, der Gefahren und Mühen, 
welche durchschnittlich mit dem vollendeten Theile der Reise verbunden sind, zu denen 
des nicht vollendeten Theiles. 
Können sich die Parteien über den Betrag der Distanz-Fracht nicht einigen, 
so entscheidet darüber der Richter nach billigem Ermessen. 
Art. 634. 
Die Auflösung des Frachtvertrages ändert nichts in den Verpflichtungen des 
Schiffers, bei Abwesenheit der Betheiligten auch nach dem Verluste des Schiffs für 
das Beste der Ladung zu sorgen (Art. 504—506). Der Schiffer ist demzufolge 
berechtiget und verpflichtet, und zwar im Falle der Dringlichkeit auch ohne vorherige 
Aufrage, je nachdem es den Umständen entspricht, entweder die Ladung für Rech- 
nung der Betheiligten mittelst eines anderen Schiffs nach dem Bestimmungshafen 
befördern zu lassen, oder die Auflagerung oder den Verkauf derselben zu bewirken 
und im Falle der Weiterbeförderung oder Auflagerung, behufs Beschaffung der 
hierzu sowie zur Erhaltung der Ladung nöthigen Mittel, einen Theil davon zu 
verkaufen, oder im Falle der Weiterbeförderung die Ladung ganz oder zum Theile 
zu verbodmen. 
Der Schiffer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ladung auszuantworten oder zur 
Weiterbeförderung einem anderen Schiffer zu übergeben, bevor die Distanz-Fracht 
nebst den sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) und die auf der La- 
dung haftenden Beiträge zur großen Haverei, Bergungs= und Hülfs-Kosten und 
Bodmereigelder bezahlt oder sicher gestellt sind. 
Auch für die Erfüllung der nach dem ersten Absatze dieses Artikels dem Schiffer 
obliegenden Pflichten haftet der Rheder mit dem Schiffe, soweit etwas davon ge- 
rettet ist, und mit der Fracht. 
Art. 635. 
Gehen nach Antritt der Reise die Güter durch einen Zufall verloren, so endet
	        
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