Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 677. 
Wird ein Schiff zur Beförderung von Reisenden einem Dritten verfrachtet, 
sey es im Ganzen oder zu einem Theile oder dergestalt, daß eine bestimmte Zahl 
von Reisenden befördert werden soll, so gelten für das Rechtsverhältniß zwischen 
dem Verfrachter und dem Dritten die Vorschriften des fünften Titels, soweit die 
Natur der Sache die Anwendung derselben zuläßt. 
Art. 678. 
Wenn in den folgenden Titeln dieses Buches die Fracht erwähnt wird, so 
sind unter dieser, sofern nicht das Gegentheil bestimmt ist, auch die Ueberfahrts- 
gelder zu verstehen. 
Art. 679. 
Die auf das Auswanderungswesen sich beziehenden Landesgesetze, auch insoweit 
sie privatrechtliche Bestimmungen enthalten, werden durch die Vorschriften dieses Titels 
nicht berührt. 
Fiebenter Titel. 
Von der Bodmere i. 
Art. 680. 
Bodmerei im Sinne dieses Gesetzbuches ist ein Darlehnsgeschäft, welches 
von dem Schiffer als solchem kraft der in diesem Gesetzbuche ihm ertheilten Befug- 
nisse unter Zusicherung einer Prämie und unter Verpfändung von Schiff, Fracht 
und Ladung oder von einem oder mehreren dieser Gegenstände in der Art einge- 
gangen wird, daß der Gläubiger wegen seiner Ansprüche nur an die verpfändeten 
(verbodmeten) Gegenstände nach Ankunft des Schiffs an dem Orte sich halten 
könne, wo die Reise enden soll, für welche das Geschäft eingegangen ist (Bod- 
mereireise). 
Art. 681. 
Bodmerei kann von dem Schiffer nur in folgenden Fällen eingegangen werden: 
1) während das Schiff außerhalb des Heimathshafens sich befindet, zum Zwecke 
der Ausführung der Reise, nach Maßgabe der Art. 497, 507—509 
und 511; 
2) während der Reise im alleinigen Interesse der Ladungsbetheiligten zum Zwecke 
der Erhaltung und Weiterbeförderung der Ladung nach Maßgabe der Art. 
504, 511 und 634. 
In dem Falle der Ziffer 2 kann der Schiffer die Ladung allein verbodmen, 
in allen übrigen Fällen kann er zwar das Schiff oder die Fracht allein, die Ladung 
aber nur zusammen mit dem Schiffe und der Fracht verbodmen. 
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