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Art. 677.
Wird ein Schiff zur Beförderung von Reisenden einem Dritten verfrachtet,
sey es im Ganzen oder zu einem Theile oder dergestalt, daß eine bestimmte Zahl
von Reisenden befördert werden soll, so gelten für das Rechtsverhältniß zwischen
dem Verfrachter und dem Dritten die Vorschriften des fünften Titels, soweit die
Natur der Sache die Anwendung derselben zuläßt.
Art. 678.
Wenn in den folgenden Titeln dieses Buches die Fracht erwähnt wird, so
sind unter dieser, sofern nicht das Gegentheil bestimmt ist, auch die Ueberfahrts-
gelder zu verstehen.
Art. 679.
Die auf das Auswanderungswesen sich beziehenden Landesgesetze, auch insoweit
sie privatrechtliche Bestimmungen enthalten, werden durch die Vorschriften dieses Titels
nicht berührt.
Fiebenter Titel.
Von der Bodmere i.
Art. 680.
Bodmerei im Sinne dieses Gesetzbuches ist ein Darlehnsgeschäft, welches
von dem Schiffer als solchem kraft der in diesem Gesetzbuche ihm ertheilten Befug-
nisse unter Zusicherung einer Prämie und unter Verpfändung von Schiff, Fracht
und Ladung oder von einem oder mehreren dieser Gegenstände in der Art einge-
gangen wird, daß der Gläubiger wegen seiner Ansprüche nur an die verpfändeten
(verbodmeten) Gegenstände nach Ankunft des Schiffs an dem Orte sich halten
könne, wo die Reise enden soll, für welche das Geschäft eingegangen ist (Bod-
mereireise).
Art. 681.
Bodmerei kann von dem Schiffer nur in folgenden Fällen eingegangen werden:
1) während das Schiff außerhalb des Heimathshafens sich befindet, zum Zwecke
der Ausführung der Reise, nach Maßgabe der Art. 497, 507—509
und 511;
2) während der Reise im alleinigen Interesse der Ladungsbetheiligten zum Zwecke
der Erhaltung und Weiterbeförderung der Ladung nach Maßgabe der Art.
504, 511 und 634.
In dem Falle der Ziffer 2 kann der Schiffer die Ladung allein verbodmen,
in allen übrigen Fällen kann er zwar das Schiff oder die Fracht allein, die Ladung
aber nur zusammen mit dem Schiffe und der Fracht verbodmen.
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