Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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In der Verbodmung des Schiffs ohne Erwähnung der Fracht ist die Ver- 
bodmung der letzteren nicht enthalten. Werden aber Schiff und Ladung verbodmet, 
so gilt die Fracht als mitverbodmet. 
Die Verbodmung der Fracht ist zulässig, so lange diese der Seegefahr noch 
nicht entzogen ist. 
Auch die Fracht desjenigen Theiles der Reise, welcher noch nicht angetreten 
ist, kann verbodmet werden. 
Art. 682. 
Die Höhe der Bodmerei-Prämie ist ohne Beschränkung dem Uebereinkommen 
der Parteien überlassen. 
Die Prämie umfaßt in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung 
auch die Zinsen. 
Art. 683. 
Ueber die Verbodmung muß von dem Schiffer ein Bodmereibrief ausgestellt 
werden. Ist dieses nicht geschehen, so hat der Gläubiger diejenigen Rechte, welche 
ihm zustehen würden, wenn der Schiffer zur Befriedigung des Bedürfnisses ein 
einfaches Kredit-Geschäft eingegangen wäre. 
Art. 684. 
Der Bodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibrief enthalte: 
1) den Namen des Bodmereigläubigers; 
2) den Kapital-Betrag der Bodmereischuld; 
3) den Betrag der Bodmerei-Prämie oder den Gesammtbetrag der dem Gläubi- 
ger zu zahlenden Summe; 
4) die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände; 
5) die Bezeichnung des Schiffs und des Schiffers; 
6) die Bodmereireise; 
7) die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden soll; 
8) den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll; 
9) die Bezeichnung der Urkunde im Kontext als Bodmereibrief oder die Erklä- 
rung, daß die Schuld als Bodmereischuld eingegangen sey, oder eine andere 
das Wesen der Bodmerei genügend bezeichnende Erklärung; 
10) die Umstände, welche die Eingehung der Bodmerei nothwendig gemacht haben; 
11) den Tag und den Ort der Ausstellung; 
12) die Unterschrift des Schiffers. 
Die Unterschrift des Schiffers muß auf Verlangen in beglaubigter Form er- 
theilt werden.
	        
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