Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 695. 
Der Schiffer darf die verbodmete Ladung vor Befriedigung oder Sicher- 
stellung des Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er 
dem Gläubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich verpflichtet wird, als der- 
selbe aus den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigt 
werden können. 
Es wird bis zum Beweise des Gegentheiles angenommen, daß der Gläubiger 
seine vollständige Befriedigung hätte erlangen können. 
Art. 696. 
Hat der Rheder in den Fällen der Art. 693, 694, 695 die Handlungsweise 
des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des zweiten und dritten Ab- 
satzes des Art. 479 zur Anwendung. 
Art. 697. 
Wird zur Zahlungszeit die Bodmereischuld nicht bezahlt, so kann der Gläu- 
biger den öffentlichen Verkauf des verbodmeten Schiffs und der verbodmeten La- 
dung, sowie die Ueberweisung der verbodmeten Fracht bei dem zuständigen Gerichte 
beantragen. 
Die Klage ist zu richten in Ansehung des Schiffs und der Fracht gegen den 
Schiffer oder Rheder, in Ansehung der Ladung vor der Auslieferung gegen den 
Schiffer, nach der Auslieferung gegen den Empfänger, sofern dieselbe sich noch bei 
ihm oder einem Anderen befindet, welcher sie für ihn besitzt. 
Zum Nachtheile eines dritten Erwerbers, welcher den Besitz der verbodmeten 
Ladung in gutem Glauben erlangt hat, kann der Gläubiger von seinen Rechten 
keinen Gebrauch machen. 
Art. 698. 
Der Empfänger, welchem bei Annahme der verbodmeten Güter bekannt ist, 
daß auf ihnen eine Bodmereischuld haftet, wird dem Gläubiger für die Schuld bis 
zum Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung hatten, insoweit per- 
sönlich verpflichtet, als der Gläubiger, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, 
aus den Gütern hätte befriedigt werden können. 
Art. 699. 
Wird vor dem Antritte der Bodmereireise die Unternehmung aufgegeben, so 
ist der Gläubiger befugt, die sofortige Bezahlung der Bodmereischuld an dem Orte 
zu verlangen, an welchem die Bodmerei eingegangen ist; er muß sich jedoch eine 
verhältnißmäßige Herabsetzung der Prämie gefallen lassen; bei der Herabsetzung 
ist vorzugsweise das Verhältniß der bestandenen zu der übernommenen Gefahr 
maßgebend.
	        
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