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Wird die Bodmereireise in einem anderen als dem Bestimmungshafen derselben
beendet, so ist die Bodmereischuld ohne einen Abzug von der Prämie in diesem
anderen Hafen nach Ablauf der vertragsmäßigen und in deren Ermangelung der
achttägigen (Art. 688) Zahlungsfrist zu zahlen. Die Zahlungsfrist wird vom Tage
der definitiven Einstellung der Reise berechnet.
Soweit in diesem Artikel nicht ein Anderes bestimmt ist, kommen die Art.
689—698 auch in den vorstehenden Fällen zur Anwendung.
Art. 700.
Die Anwendung der Vorschriften dieses Titels wird dadurch nicht ausge-
schlossen, daß der Schiffer zugleich Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des
Schiffs oder der Ladung oder beider ist, oder daß er auf Grund besonderer An-
weisung der Betheiligten die Bodmerei eingegangen ist.
Art. 701.
Die Bestimmung über die uneigentliche Bodmerei, d. h. diejenige, welche
nicht von dem Schiffer als solchem in den im Art. 681 bezeichneten Fällen einge-
gangen ist, bleiben den Landesgesetzen vorbehalten.
Achter Titel.
Von der Haverei.
Erster Abschnitt.
Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.
Art. 702.
Alle Schäden, welche dem Schiffe oder der Ladung oder beiden zum Zwecke
der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf
dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln
ferner verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, welche zu demselben Zwecke auf-
gewendet werden, sind große Harerei.
Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich
getragen.
Art. 703.
Alle nicht zur großen Haverei gehörige, durch einen Unfall verursachte
Schäden und Kosten, soweit letztere nicht unter den Art. 622 fallen, sind besondere
Haverei.
Die besondere Haverei wird von den Eigenthümern des Schiffs und der La-
dung, von jedem für sich allein getragen.