Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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zu dem Zeitpunkte, in welchem dieselbe wieder an Bord hat gebracht 
werden können. , 
Die sämmtlichen Aufenthaltskosten kommen nur für die Zeit der Fort- 
dauer des Grundes in Rechnung, welcher das Einlaufen in den Nothhafen 
herbeigeführt hat. Liegt der Grund in einer nothwendigen Ausbesserung des 
Schiffs, so kommen außerdem die Aufenthaltskosten nur bis zu dem Zeit- 
punkte in Rechnung, in welchem die Ausbesserung hätte vollendet sepn können. 
Die Kosten der Ausbesserung des Schiffs gehören nur insoweit zur 
großen Haverei, als der auszubessernde Schaden selbst große Haverei ist. 
Wenn das Schiff gegen Feinde over Seeräuber vertheidigt worden ist. 
Die bei der Vertheidigung dem Schiffe oder der Ladung zugefügten Be- 
schädigungen, die dabei verbrauchte Munition und im Falle eine Person der 
Schiffsbesatzung bei der Vertheidigung verwundet oder getödtet worden ist, 
die Heilungs= und Begräbniß-Kosten sowie die zu zahlenden Belohnungen 
(Art. 523, 524, 549, 551) bilden die große Haverei. 
Wenn im Falle der Anhaltung des Schiffs durch Feinde oder Seeräuber 
Schiff und Ladung losgekauft worden sind. 
Was zum Loskaufe gegeben ist, bildet nebst den durch den Unterhalt und 
die Auslösung der Geißeln entstandenen Kosten die große Haverei. 
Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großen Haverei während der 
Reise erforderlichen Gelder Verluste und Kosten verursacht hat, oder wenn 
durch die Auseinandersetzung unter den Betheiligten Kosten entstanden sind. 
Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls zur großen Haverei. 
Dahin werden insbesondere gezählt der Verlust an den während der 
Reise verkauften Gütern, die Bodmerei-Prämie, wenn die erforderlichen Gelder 
durch Bodmerei aufgenommen worden sind, und, wenn dieses nicht der Fall 
ist, die Prämie für Versicherung der aufgewendeten Gelder, die Kosten für 
die Ermittelung der Schäden und für die Aufmachung der Rechnung über 
die große Haverei (Dispache). 
Art. 709. 
Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden angesehen: 
1) die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der Reise, aus der in 
Folge einer besonderen Haverei nöthig gewordenen Beschaffung von Geldern 
entstehen; 
2) die Reklame-Kosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide mit 
Erfolg reklamirt werden; 
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