Art. 735.
Ueber die außerdem nach den Grundsätzen der großen Haverei zu vertheilenden
Schäden und Kosten bestimmt der Art. 637.
Die in den Fällen des Art. 637 und des Art. 734 zu entrichtenden Bei-
träge und eintretenden Vergütungen stehen in allen rechtlichen Beziehungen den Bei-
trägen und Vergütungen in Fällen der großen Haverei gleich.
Sweiter Abschaitt.
Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen.
Art. 736.
Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen und entweder auf einer oder auf beiden
Seiten durch den Stoß Schiff oder Ladung allein, oder Schiff und Ladung beschä-
digt werden oder ganz verloren gehen, so ist, falls eine Person der Besatzung
des einen Schiffs durch ihr Verschulden den Zusammenstoß herbeigeführt hat, der
Rheder dieses Schiffs nach Maßgabe der Art. 451 und 452 verpflichtet, den durch
den Zusammenstoß dem anderen Schiffe und dessen Ladung zugefügten Schaden zu
ersetzen.
Die Eigenthümer der Ladung beider Schiffe sind zum Ersatze des Schadens
beizutragen nicht verpflichtet.
Die persönliche Verpflichtung der zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen,
für die Folgen ihres Verschuldens aufzukommen, wird durch diesen Artikel nicht
berührt.
Art. 737.
Fällt keiner Person der Besatzung des einen oder des anderen Schiffs ein
Verschulden zur Last, oder ist der Zusammenstoß durch beiderseitiges Verschulden
herbeigeführt, so findet ein Anspruch auf Ersatz des dem einen oder anderen oder
beiden Schiffen zugefügten Schadens nicht Statt.
Art. 738.
Die beiden vorstehenden Artikel kommen zur Anwendung ohne Unterschied, ob
beide Schiffe oder das eine oder das andere sich in der Fahrt oder im Treiben
befinden, oder vor Anker oder am Lande befestigt liegen.
Art. 739.
Ist ein durch den Zusammenstoß beschädigtes Schiff gesunken, bevor es einen
Hafen erreichen konnte, so wird vermuthet, daß der Untergang des Schiffs eine
Folge des Zusammenstoßes war.
Art. 740.
Wenn sich das Schiff unter der Führung eines Zwangslootsen befunden hat