185
und die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten er-
füllt haben, so ist der Rheder des Schiffs von der Verantwortung für den Scha-
den frei, welcher durch den von dem Lootsen verschuldeten Zusammenstoß ent-
standen ist.
Art. 741.
Die Vorschriften dieses Abschnittes kommen auch dann zur Anwendung, wenn
mehr als zwei Schiffe zusammenstoßen.
Ist in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch eine Person der Besatzung
des einen Schiffs verschuldet, so haftet der Rheder des letzteren auch für den Scha-
den, welcher daraus entsteht, daß durch den Zusammenstoß dieses Schiffs mit
einem anderen der Zusammenstoß dieses anderen Schiffs mit einem dritten ver-
ursacht ist.
Aeunter Titel.
Von der Bergung und Hülfsleistung in Seenoth.
Art. 742.
Wird in einer Seenoth ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise,
nachdem sie der Verfügung der Schiffsbesatzung entzogen oder von derselben verlassen
waren, von dritten Personen an sich genommen und in Sicherheit gebracht, so
haben diese Personen Anspruch auf Bergelohn.
Wird außer dem vorstehenden Falle ein Schiff oder dessen Ladung durch Hülfe
dritter Personen aus einer Seenoth gerettet, so haben dieselben nur Anspruch auf
Hülfslohn.
Der Schiffsbesatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffs steht ein An-
spruch auf Berge- oder Hülfs-Lohn nicht zu.
Art. 743.
Wenn noch während der Gefahr ein Vertrag über die Höhe des Berge= oder
Hülfs-Lohns geschlossen ist, so kann derselbe wegen erheblichen Uebermaßes der zu-
gesicherten Vergütung angefochten und die Herabsetzung der letzteren auf das den
Umständen entsprechende Maß verlangt werden.
Art. 744.
In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge= oder Hülfs-
Lohns von dem Richter unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach
billigem Ermessen in Geld festgesetzt.
Art. 745.
Der Berge= oder Hülfs-Lohn umfaßt zugleich die Vergütung für die Auf-
wendungen, welche zum Zwecke des Bergens und Rettens geschehen sind.
247