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Art. 766.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels zu
ergänzen.
Dieselben können bestimmen, daß über die Verpflichtung zur Zahlung eines
Berge= oder Hülfslohns oder über den Betrag desselben von einer anderen als
einer richterlichen Behörde unter Vorbehalt des Rechtsweges (Art. 744) zu ent-
scheiden sey. ·
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Wiedernehmung eines von dem
Feinde genommenen Schiffs werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt.
Dehnter Titel.
Von den Schiffsgläubigern.
Art. 757.
Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers:
1) die Kosten des Zwangsverkaufs des Schiffs; zu diesen gehören auch die
Kosten der Vertheilung des Kaufgeldes, sowie die etwaigen Kosten der Be-
wachung, Verwahrung und Erhaltung des Schiffs und seines Zubehörs seit
der Einleitung des Zwangsverkaufs oder seit der derselben vorausgegangenen
Beschlagnahme;
2) die in der Ziffer 1 nicht begriffenen Kosten der Bewachung und Verwah-
rung des Schiffs und seines Zubehörs seit der Einbringung des Schiffs in
den letzten Hafen, falls das Schiff im Wege der Zwangsvollstreckung ver-
kauft ist;
3) die öffentlichen Schiffs-, Schifffahrts= und Hafen-Abgaben, insbesondere
die Tonnen-, Leuchtfeuer-, Quarantäne= und Hafen-Gelder;
4) die aus den Dienst= und Heuer-Verträgen herrührenden Forderungen der
Schiffsbesatzung;
5) die Lootsengelder sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs= und Reklame-
Kosten;
6) die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei;
7) die Forderungen der Bodmereigläubiger, welchen das Schiff verbodmet ist,
sowie die Forderungen aus sonstigen Kredit-Geschäften, welche der Schiffer
als solcher während des Aufenthalts des Schiffs außerhalb des Heimaths-
hafens in Nothfällen abgeschlossen hat (Art. 497, 510), auch wenn er
Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffs ist; den Forderungen
aus solchen Kredit-Geschäften stehen die Forderungen wegen Lieferungen oder
Leistungen gleich, welche ohne Gewährung eines Kredits dem Schiffer als