Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 766. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels zu 
ergänzen. 
Dieselben können bestimmen, daß über die Verpflichtung zur Zahlung eines 
Berge= oder Hülfslohns oder über den Betrag desselben von einer anderen als 
einer richterlichen Behörde unter Vorbehalt des Rechtsweges (Art. 744) zu ent- 
scheiden sey. · 
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Wiedernehmung eines von dem 
Feinde genommenen Schiffs werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt. 
Dehnter Titel. 
Von den Schiffsgläubigern. 
Art. 757. 
Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers: 
1) die Kosten des Zwangsverkaufs des Schiffs; zu diesen gehören auch die 
Kosten der Vertheilung des Kaufgeldes, sowie die etwaigen Kosten der Be- 
wachung, Verwahrung und Erhaltung des Schiffs und seines Zubehörs seit 
der Einleitung des Zwangsverkaufs oder seit der derselben vorausgegangenen 
Beschlagnahme; 
2) die in der Ziffer 1 nicht begriffenen Kosten der Bewachung und Verwah- 
rung des Schiffs und seines Zubehörs seit der Einbringung des Schiffs in 
den letzten Hafen, falls das Schiff im Wege der Zwangsvollstreckung ver- 
kauft ist; 
3) die öffentlichen Schiffs-, Schifffahrts= und Hafen-Abgaben, insbesondere 
die Tonnen-, Leuchtfeuer-, Quarantäne= und Hafen-Gelder; 
4) die aus den Dienst= und Heuer-Verträgen herrührenden Forderungen der 
Schiffsbesatzung; 
5) die Lootsengelder sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs= und Reklame- 
Kosten; 
6) die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei; 
7) die Forderungen der Bodmereigläubiger, welchen das Schiff verbodmet ist, 
sowie die Forderungen aus sonstigen Kredit-Geschäften, welche der Schiffer 
als solcher während des Aufenthalts des Schiffs außerhalb des Heimaths- 
hafens in Nothfällen abgeschlossen hat (Art. 497, 510), auch wenn er 
Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffs ist; den Forderungen 
aus solchen Kredit-Geschäften stehen die Forderungen wegen Lieferungen oder 
Leistungen gleich, welche ohne Gewährung eines Kredits dem Schiffer als
	        
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