Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

190 
recht finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche für das gesetzliche Pfandrecht 
der übrigen Schiffsgläubiger gelten. 
Der Umfang des Pfandrechts des Bodmereigläubigers bestimmt sich jedoch 
nach dem Inhalt des Bodmerei-Vertrages (Art. 681). 
Art. 763. 
Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für 
Kapital, Zinsen, Bodmerei-Prämie und Kosten. 
Art. 764. 
Der Schiffsgläubiger, welcher sein Pfandrecht verfolgt, kann sowohl den Rheder 
als auch den Schiffer belangen, den Letzteren auch dann, wenn das Schiff in dem 
Heimathshafen liegt (Art. 495). 
Das gegen den Schiffer ergangene Erkenntniß ist in Ansehung des Pfand- 
rechts gegen den Rheder wirksam. 
Art. 765. 
Auf die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es keinen Einfluß, daß der Rhe- 
der für die Forderung bei deren Entstehung oder später zugleich persönlich ver- 
pflichtet wird. 
Diese Vorschrift findet insbesondere auf die Forderungen der Schiffsbesatzung 
aus den Dienst= und Heuer-Verträgen Anwendung (Art. 453). 
Art. 766. 
Gehört das Schiff einer Rhederei, so haftet das Schiff und die Fracht den 
Schiffsgläubigern in gleicher Weise, als wenn das Schiff nur einem Rheder 
gehörte. 
Art. 767. 
Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger am Schiffe erlischt: 
1) durch den im Inlande im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Verkauf 
des Schiffs; an Stelle des letzteren tritt für die Schiffsgläubiger das 
Kaufgeld. 
Es müssen die Schiffsgläubiger zur Wahrnehmung ihrer Rechte öffent- 
lich aufgefordert werden; im Uebrigen bleiben die Vorschriften über das den 
Verkauf betreffende Verfahren den Landesgesetzen vorbehalten; 
durch den von dem Schiffer im Falle der zwingenden Nothwendigkeit 
auf Grund seiner gesetzlichen Befugnisse bewirkten Verkauf des Schiffs 
(Art. 499); an Stelle des letzteren tritt für die Schiffsgläubiger das Kauf- 
geld, so lange es bei dem Käufer aussteht, oder noch in den Häuden des 
Schiffers ist. 
2 
——
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.