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recht finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche für das gesetzliche Pfandrecht
der übrigen Schiffsgläubiger gelten.
Der Umfang des Pfandrechts des Bodmereigläubigers bestimmt sich jedoch
nach dem Inhalt des Bodmerei-Vertrages (Art. 681).
Art. 763.
Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für
Kapital, Zinsen, Bodmerei-Prämie und Kosten.
Art. 764.
Der Schiffsgläubiger, welcher sein Pfandrecht verfolgt, kann sowohl den Rheder
als auch den Schiffer belangen, den Letzteren auch dann, wenn das Schiff in dem
Heimathshafen liegt (Art. 495).
Das gegen den Schiffer ergangene Erkenntniß ist in Ansehung des Pfand-
rechts gegen den Rheder wirksam.
Art. 765.
Auf die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es keinen Einfluß, daß der Rhe-
der für die Forderung bei deren Entstehung oder später zugleich persönlich ver-
pflichtet wird.
Diese Vorschrift findet insbesondere auf die Forderungen der Schiffsbesatzung
aus den Dienst= und Heuer-Verträgen Anwendung (Art. 453).
Art. 766.
Gehört das Schiff einer Rhederei, so haftet das Schiff und die Fracht den
Schiffsgläubigern in gleicher Weise, als wenn das Schiff nur einem Rheder
gehörte.
Art. 767.
Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger am Schiffe erlischt:
1) durch den im Inlande im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Verkauf
des Schiffs; an Stelle des letzteren tritt für die Schiffsgläubiger das
Kaufgeld.
Es müssen die Schiffsgläubiger zur Wahrnehmung ihrer Rechte öffent-
lich aufgefordert werden; im Uebrigen bleiben die Vorschriften über das den
Verkauf betreffende Verfahren den Landesgesetzen vorbehalten;
durch den von dem Schiffer im Falle der zwingenden Nothwendigkeit
auf Grund seiner gesetzlichen Befugnisse bewirkten Verkauf des Schiffs
(Art. 499); an Stelle des letzteren tritt für die Schiffsgläubiger das Kauf-
geld, so lange es bei dem Käufer aussteht, oder noch in den Häuden des
Schiffers ist.
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