192
2) die aus den Dienst= und Heuer-Verträgen herrührenden Forderungen der
Schiffsbesatzung (Art. 757 Ziffer 4);
3) die Lootsengelder sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs= und Reklame-
Kosten (Art. 757 Ziffer 5), die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei
(Art. 757 Ziffer 6), die Forderungen aus den von dem Schiffer in Noth-=
fällen abgeschlossenen Bodmerei= und sonstigen Kredit-Geschäften sowie die
diesen Forderungen gleichzuachtenden Forderungen (Art. 757 Ziffer 7);
4) die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung von Gütern und
Reise-Effekten (Art. 757 Ziffer 8);
5) die im Art. 757 unter Ziffer 9 und 10 ausgeführten Forderungen.
Art. 773.
Von den unter Ziffer 1, 2, 4 und 5 des Art. 772 aufgeführten Forderungen
sind die unter derselben Ziffer dieses Artikels aufgeführten gleichberechtigt.
Von den unter Ziffer 3 des Art. 772 aufgeführten Forderungen geht da-
gegen die später entstandene der früher entstandenen vor; die gleichzeitig entstandenen
sind gleichberechtigt.
Hat der Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalles verschiedene Geschäfte abge-
schlossen (Art. 757 Ziffer 7), so gelten die daraus herrührenden Forderungen als
gleichzeitig entstanden.
Forderungen aus Kredit-Geschäften, namentlich aus Bodmereiverträgen, welche
der Schiffer zur Berichtigung früherer, unter die Ziffer 3 des Art. 772 fallender
Forderungen eingegangen ist, sowie Forderungen aus Verträgen, welche derselbe be-
hufs Verlängerung der Zahlungszeit, Anerkennung oder Erneuerung solcher früherer
Forderungen abgeschlossen hat, haben auch dann, wenn das Kredit-Geschäft oder
der Vertrag zur Fortsetzung der Reise nothwendig war, nur dasjenige Vorzugsrecht,
welches der früheren Forderung zustand.
Art. 774.
Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht (Art. 759) ist nur so
lange wirksam, als die Fracht noch aussteht, oder die Frachtgelder in den Händen
des Schiffers sind. «
Auch auf dieses Pfandrecht finden die in den vorstehenden Artikeln über die
Rangordnung enthaltenen Bestimmungen Anwendung.
Im Falle der Cession der Fracht kann das Pfandrecht der Schiffsgläubiger,
so lange die Fracht noch aussteht, oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers
sind, auch dem Cessionar gegenüber geltend gemacht werden.
Insoweit der Rheder die Fracht eingezogen hat, haftet er den Schiffsgläu-
bigern, welchen das Pfandrecht dadurch ganz oder zum Theil entgeht, persönlich