Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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der Beschädigung von Gütern dem Rheder von demjenigen gezahlt werden muß, 
welcher den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat. 
Ist die Vergütung oder Entschädigung von dem Rheder eingezogen, so 
haftet er in Höhe des eingezogenen Betrages den Schiffsgläubigern in gleicher Art 
persönlich, wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht 
(Art. 774, 775). 
Art. 779. 
Im Falle der Konkurrenz der Schiffsgläubiger, welche ihr Pfandrecht ver- 
folgen, mit anderen Pfandgläubigern oder sonstigen Gläubigern, haben die Schiffs- 
gläubiger den Vorzug. 
Art. 780. 
Die Bestimmungen der Art. 767 und 769 über das Erlöschen der Pfand- 
rechte der Schiffsgläubiger finden auch Anwendung auf die sonstigen Pfandrechte, 
welche nach den Landesgesetzen an dem Schiffe oder einer Schiffs-Part durch 
Willenserklärung oder Gesetz erworben und gegen den dritten Besitzer verfolg- 
bar sind. 
Die Vorschrift des Art. 767 Ziffer 1 tritt auch rücksichtlich der auf einer 
Schiffs-Part haftenden Pfandrechte im Falle des Zwangsverkaufs dieser Schiffs- 
Part ein. 
Im Uebrigen werden die Rechte der im ersten Absatze erwähnten Pfandgläu- 
biger nicht nach den Bestimmungen dieses Titels, sondern nach den Land esgesetzen 
beurtheilt. 
Art. 781. 
Von den auf den Gütern wegen der Fracht, der Bodmereigelder, der Bei- 
träge zur großen Haverei und der Bergungs= und Hülfs-Kosten (Art. 624, 626, 
680, 727, 753) haftenden Pfandrechten steht das wegen der Fracht allen übrigen 
nach; unter diesen übrigen hat das später entstandene vor dem früher entstandenen 
den Vorzug; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt. Die Forderungen aus 
den von dem Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalles abgeschlossenen Geschäften 
gelten als gleichzeitig entstanden. 
In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigung 
durch rechtswidrige Handlungen kommen die Vorschriften des Art. 778 und in dem 
Falle des von dem Schiffer zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes nach 
Maßgabe des dritten Absatzes des Art. 504 bewirkten Verkaufs die Vorschriften 
des Art. 767 Ziffer 2 und wenn derjenige, für dessen Rechnung der Verkauf ge- 
schehen ist, das Kaufgeld einzieht, der Art. 776 zur Anwendung.
	        
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