Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Die Versicherung gilt als für eigene Rechnung des Versicherungsnehmers ge- 
schlossen, wenn der Vertrag nicht ergiebt, daß sie für fremde Rechnung oder für 
Rechnung „wen es angeht“ genommen ist. 
Art. 786. 
Die Versicherung für fremde Rechnung ist für den Versicherer nur dann ver- 
bindlich, wenn entweder der Versicherungsnehmer zur Eingehung derselben von 
dem Versicherten beauftragt war, oder wenn der Mangel eines solchen Auftrages 
von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschlusse des Vertrages dem Versicherer 
angezeigt wird. 
Ist die Anzeige unterlassen, so kann der Mangel des Auftrages dadurch nicht 
ersetzt werden, daß der Versicherte die Versicherung nachträglich genehmigt. 
Ist die Anzeige erfolgt, so ist die Verbindlichkeit der Versicherung für den 
Versicherer von der nachträglichen Genehmigung des Versicherten nicht abhängig. 
Der Versicherer, für welchen nach den Bestimmungen dieses Artikels der Ver- 
sicherungsvertrag unverbindlich ist, hat, selbst wenn er die Unverbindlichkeit des Ver- 
trages geltend macht, gleichwohl auf die volle Prämie Anspruch. 
Art. 787. 
Ist die Versicherung von einem Bevollmächtigten, von einem Geschäftsführer 
ohne Auftrag oder von einem sonstigen Vertreter des Versicherten in dessen Namen 
geschlossen, so ist im Sinne dieses Gesetzbuches weder der Vertreter Versicherungs- 
nehmer, noch die Versicherung selbst eine Versicherung für fremde Rechnung. 
Im Zweifel wird angenommen, daß selbst die auf das Interesse eines be- 
nannten Dritten sich beziehende Versicherung eine Versicherung für fremde Rech- 
nung ist. 
Art. 788. 
Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete schriftliche Urkunde 
(Polize) über den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer auf dessen Ver- 
langen auszuhändigen. 
Art. 789. 
Auf die Gültigkeit des Versicherungsvertrages hat es keinen Einfluß, daß 
zur Zeit des Abschlusses desselben die Möglichkeit des Eintrittes eines zu ersetzen- 
den Schadens schon ausgeschlossen, oder daß der zu ersetzende Schaden bereits ein- 
getreten ist. 
Waren jedoch beide Theile von dem Sachverhältnisse unterrichtet, so ist der 
Vertrag als Versicherungsvertrag ungültig. 
Wußte nur der Versicherer, daß die Möglichkeit des Eintrittes eines zu er-
	        
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