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Ministerial--Bekanntmachungen.
I.Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben nach empfangenem Vor-
trage im Gesammt-Ministerium gnädigst geruhet, das dem Mühlenbauer Albert
Krause zu Unterneusulza unter dem 16. Januar v. J. ertheilte Erfindungs-Pa-
tent auf eine Maschine zur Fabrikation hölzerner Schuhnägel, auch auf die Fabri-
kation mehrerer Zoll langer und entsprechend starker Holznägel für Tischler-,
Mühlenbau= und sonstige Arbeiten zu erstrecken unter gleichzeitiger Verlängerung
des für die Dauer des ertheilten Patentes festgesetzten fünfjährigen Zeitraumes
um Ein Jahr und unter Erstreckung der gestellten Einführungsfrist auf ein wei-
teres Jahr vom 16. Januar d. J. an gerechnet.
Nachdem die dießfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt wor-
den ist, wird solches andurch mit der Bemerkung zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß im Uebrigen auch für die Erweiterung des erwähnten Patentes alle in dem
letzteren selbst ausgesprochenen Voraussetzungen und Beschränkungen gelten.
Weimar am 26. Februar 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
II. Im Einverständnisse mit den betheiligten Herzoglich Sächsischen Regie-
ruungen ist mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzozs,
das unterm 30. August 1858 erlassene Bahn-Polizei-Reglement für die Werra-
bahn (Regierungs-Blatt vom Jahre 1858, S. 243 folg.) im §. 52 a und b
dahin abgeändert worden, daß die zulässige höchste Fahrgeschwindigkeit künftig be-
stehen soll:
a) bei Schnell= und Extra-Zügen in acht Minuten auf die Meile,
b) bei Personen-Zügen in zehn Minuten auf die Meile.
Es wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 19. März 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.