Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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1) wenn bei dem Abschlusse des späteren Vertrages mit dem Versicherer verein- 
bart wird, daß demselben die Rechte aus der früheren Versicherung abzu- 
treten seyen; 
2) wenn die spätere Versicherung unter der Bedingung geschlossen wird, daß 
der Versicherer nur insoweit hafte, als der Versicherte sich an dem 
früheren Versicherer wegen Zahlungsunfähigkeit desselben nicht zu erholen 
vermöge, oder die frühere Versicherung nicht zu Recht bestehe; 
3) wenn der frühere Versicherer mittelst Verzichtanzeige seiner Verpflichtung in- 
soweit entlassen wird, als zur Vermeidung einer Doppelversicherung nöthig 
ist, und der spätere Versicherer bei Eingehung der späteren Versicherung 
hiervon benachrichtigt wird. Dem früheren Versicherer gebührt in diesem 
Falle, obschon er von seiner Verpflichtung befreit wird, gleichwohl die volle 
Prämie. 
Art. 794. 
Im Falle der Doppelversicherung hat nicht die zuerst genommene, sondern die 
später genommene Versicherung rechtliche Geltung, wenn die frühere Versicherung 
für fremde Rechnung ohne Auftrag genommen ist, die spätere dagegen von dem 
Versicherten selbst genommen wird, sofern in einem solchen Falle der Versicherte 
entweder bei Eingehung der späteren Versicherung von der früheren noch nicht unter- 
richtet war, oder bei Eingehung der späteren Versicherung dem Versicherer anzeigt, 
daß er die frühere Versicherung zurückweise. 
Die Rechte des früheren Versicherers in Ansehung der Prämie bestimmen sich 
in diesen Fällen nach den Vorschriften der Art. 900 und 901. 
Art. 795. 
Sind mehrere Versicherungen gleichzeitig oder nach einander geschlossen wor- 
den, so hat ein späterer Verzicht auf die gegen den einen Versicherer begründeten 
Rechte keinen Einfluß auf die Rechte und Verpflichtungen der übrigen Versicherer. 
Art. 796. 
Wenn die Versicherungssumme den Versicherungswerth nicht erreicht, so haftet 
der Versicherer im Falle eines theilweisen Schadens für den Betrag desselben nur 
nach Verhältniß der Versicherungssumme zum Versicherungswerthe. 
Art. 797. 
Wird durch Vereinbarung der Parteien der Versicherungswerth auf eine be- 
stimmte Summe (Taxe)h festgestellt (taxirte Polize), so ist die Taxe unter den Par- 
teien für den Versicherungswerth maßgebend. 
Der Versicherer ist jedoch befugt, eine Herabsetzung der Taxe zu fordern,