Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 802. 
Ist bei der Versicherung der Fracht nicht bestimmt, ob dieselbe ganz oder ob 
nur ein Theil derselben versichert sey, so gilt die ganze Fracht als versichert. 
Ist nicht bestimmt, ob die Brutto= oder Netto-Fracht versichert sey, so gilt 
die Brutto-Fracht als versichert. 
Wenn die Fracht der Hinreise und die Fracht der Zurückreise unter einer 
Versicherungssumme versichert sind und nicht bestimmt ist, welcher Theil der Ver- 
sicherungssumme auf die Fracht der Hinreise und welcher Theil auf die Fracht der 
Zurückreise falle, so wird die Hälfte derselben auf die Fracht der Hinreise, die 
Hälfte auf die Fracht der Zurückreise gerechnet. 
Art. 803. 
Als Versicherungswerth der Güter gilt, wenn die Parteien nicht eine andere 
Grundlage für die Schätzung vereinbart haben, derjenige Werth, welchen die Güter 
am Orte und zur Zeit der Abladung haben, unter Hinzurechnung aller Kosten bis 
an Bord einschließlich der Versicherungskosten. 
Die Fracht sowie die Kosten während der Reise und am Bestimmungsorte 
werden nur hinzugerechnet, sofern es vereinbart ist. 
Die Bestimmungen dieses Artikels kommen auch dann zur Anwendung, wenn 
der Versicherungswerth der Güter taxirt ist. 
Art. 804. 
Sind die Ausrüstungkosten oder die Heuer, sey es selbstständig, sey es durch 
Versicherung der Brutto-Fracht, versichert, oder sind bei der Versicherung von 
Gütern die Fracht oder die Kosten während der Reise und am Bestimmungsorte 
versichert, so leistet der Versicherer für denjenigen Theil derselben keinen Ersatz, 
welcher in Folge eines Unfalles erspart wird. 
Art. 805. 
Bei der Versicherung von Gütern ist der imaginäre Gewinn oder die Pro- 
vision, selbst wenn der Versicherungswerth der Güter taxirt ist, als mitversichert 
nur anzusehen, sofern es im Vertrage bestimmt ist. 
Ist im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinnes der Versicherungs- 
werth taxirt, aber nicht bestimmt, welcher Theil der Taxe auf den imaginären Ge- 
winn sich beziehe, so wird angenommen, daß zehn Prozent der Taxe auf den 
imaginären Gewinn fallen. Wenn im Falle der Mitversicherung des imaginären 
Gewinnes der Versicherungswerth nicht taxirt ist, so werden als imaginärer Ge- 
winn zehn Prozent des Versicherungswerthes der Güter (Art. 803) als versichert 
betrachtet.
	        
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