Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Die Bestimmungen des zweiten Absatzes kommen auch im Falle der Mitver- 
sicherung der Provision mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an Stelle der zehn 
Prozent zwei Prozent treten. 
Art. 806. 
Ist der imaginäre Gewinn oder die Provision selbstständig versichert, der Ver- 
sicherungswerth jedoch nicht taxirt, so wird im Zweifel angenommen, daß die Ver- 
sicherungssumme zugleich als Taxe des Versicherungswerthes gelten soll. 
Art. 807. 
Die Bodmereigelder können einschließlich der Bodmerei-Prämie für den Bod- 
mereigläubiger versichert werden. 
Ist bei der Versicherung von Bodmereigeldern nicht angegeben, welche Gegen- 
stände verbodmet sind, so wird angenommen, daß Bodmereigelder auf Schiff, Fracht 
und Ladung versichert sepen. Wenn in Wirklichkeit nicht alle diese Gegenstände 
verbodmet sind, so kann nur der Versicherer auf die vorstehende Bestimmung sich 
berufen. 
Art. 808. 
Hat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt, so tritt er, insoweit er 
einen Schaden bergütet hat, dessen Erstattung der Versicherte von einem Dritten 
zu fordern befugt ist, jedoch unbeschadet der Bestimmungen im zweiten Absatze des 
Art. 778 und im zweiten Absatze des Art. 781, in die Rechte des Versicherten 
gegen den Dritten. 
Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer, wenn er es verlangt, auf 
dessen Kosten eine beglaubigte Anerkennungs-Urkunde über den Eintritt in die Rechte 
gegen den Dritten zu ertheilen. 
Der Versicherte ist verantwortlich für jede Handlung, durch welche er jene 
Rechte beeinträchtigt. 
Art. 809. 
Ist eine Forderung versichert, zu deren Deckung eine den Gefahren der 
See ausgesetzte Sache dient, so ist der Versicherte im Falle eines Schadens ver- 
pflichtet, dem Versicherer, nachdem dieser seine Verpflichtungen erfüllt hat, seine 
Rechte gegen den Schulrner insoweit abzutreten, als der Versicherer Ersatz ge- 
leistet hat. 
Der Versicherte ist nicht verpflichtet, die ihm gegen den Schuldner zustehenden 
Rechte geltend zu machen, bevor er den Versicherer in Anspruch nimmt. 
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