Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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weiter Abschaitt. 
Anzeigen bei dem Abschlusse des Vertrages. 
Art. 810. 
Der Versicherungsnehmer ist sowohl im Falle der Versicherung für eigene 
Rechnung als im Falle der Versicherung für fremde Rechnung verpflichtet, bei dem 
Abschlusse des Vertrages dem Versicherer alle ihm bekannte Umstände anzuzeigen, 
welche wegen ihrer Erheblichkeit für die Beurtheilung der von dem Versicherer zu 
tragenden Gefahr geeignet sind, auf den Entschluß des Letzteren, sich auf den 
Vertrag überhaupt oder unter denselben Bestimmungen einzulassen, Einfluß 
zu üben. 
Wenn der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter des- 
selben abgeschlossen wird, so sind auch die dem Vertreter bekannten Umstände an- 
zuzeigen. 
Art. 811. 
Im Falle der Versicherung für fremde Rechnung müssen dem Versicherer bei 
dem Abschlusse des Vertrages auch diejenigen Umstände angezeigt werden, welche 
dem Versicherten selbst oder einem Zwischenbeauftragten bekannt sind. 
Die Kenntniß des Versicherten oder eines Zwischenbeauftragten kommt jedoch 
nicht in Betracht, wenn der Umstand denselben so spät bekannt wird, daß sie den 
Versicherungsnehmer ohne Anwendung außergewöhnlicher Maßregeln vor Abschluß 
des Vertrages nicht mehr davon benachrichtigen können. 
Die Kenntniß des Versicherten kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die 
Versicherung ohne Auftrag und ohne Wissen desselben genommen ist. 
Art. 812. 
Wenn die in den beiden vorstehenden Artikeln bezeichnete Verpflichtung nicht 
erfüllt wird, so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich. 
Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der nicht angezeigte 
Umstand dem Versicherer bekannt war, oder als ihm bekannt vorausgesetzt wer- 
den durfte. 
Art. 813. 
Wird von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschlusse des Vertrages in Be- 
zug auf einen erheblichen Umstand (Art. 810) eine unrichtige Anzeige gemacht, so 
ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich, es sey denn, daß diesem die 
Unrichtigkeit der Anzeige bekannt war. 
Diese Bestimmung kommt zur Anwendung ohne Unterschied, ob die An- 
zeige wissentlich oder aus Irrthum, ob sie mit oder ohne Verschulden unrichtig ge- 
macht ist.
	        
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