Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 814. 
Wird bei einer Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit von 
Gegenständen den Vorschriften der Art. 810—8 13. in Ansehung eines Umstandes 
zuwidergehandelt, welcher nur einen Theil der versicherten Gegenstände betrifft, so 
bleibt der Vertrag für den Versicherer in Ansehung des übrigen Theiles verbindlich. 
Der Vertrag ist jedoch auch in Ansehung dieses Theiles für den Versicherer unver- 
bindlich, wenn erhellt, daß der Letztere denselben allein unter denselben Bestimmungen. 
nicht versichert haben würde. 
Art. 815. 
Dem Versicherer gebührt in den Fällen der Art. 810—814, selbst wenn er 
die gänzliche oder theilweise Unverbindlichkeit des Vertrages geltend macht, gleichwohl 
die volle Prämie. 
Dritter Absch#itt. 
Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage. 
Art. 816. 
Die Prämie ist, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, sofort nach dem Ab- 
schlusse des Vertrages und wenn eine Polize verlangt wird, gegen Auslieferung der 
Polize zu zahlen. 
Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet. 
Wenn bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungsnehmer 
zahlungsunfähig geworden ist und die Prämie von dem Versicherten noch nicht er- 
halten hat, so kann der Versicherer auch den Versicherten auf Zahlung der Prämie 
in Anspruch nehmen. 
Art. 817. 
Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr für den Versicherer zu 
laufen begonnen hat, eine andere Reise angetreten, so ist der Versicherer bei der 
Versicherung von Schiff und Fracht von jeder Haftung frei; bei anderen Ver- 
sicherungen trägt der Versicherer die Gefahr für die andere Reise nur dann, wenn 
die Veränderung der Reise weder von dem Versicherten noch im Auftrage oder mit 
Genehmigung desselben bewirkt ist. 
Wird die versicherte Reise verändert, nachdem die Gefahr für den Versicherer 
zu laufen begonnen hat, so haftet der Versicherer nicht für die nach der Ver- 
änderung der Reise eintretenden Unfälle. Er haftet jedoch für diese Unfälle, wenn 
die Veränderung weder von dem Versicherten noch im Auftrage oder mit Geneh- 
migung desselben bewirkt, oder wenn sie durch einen Nothfall verursacht ist; es 
sey denn, daß der Letztere in einer Gefahr sich gründet, welche der Versicherer nicht 
zu tragen hat.
	        
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