Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

204 
Die Reise ist verändert, sobald der Entschluß, dieselbe nach einem anderen 
Bestimmungshafen zu richten, zur Ausführung gebracht wird, sollten auch die Wege 
nach beiden Bestimmungshäfen sich noch nicht geschieden haben. Diese Vorschrift 
gilt sowohl für die Fälle des ersten als für die Fälle des zweiten Absatzes dieses 
Artikels. 
Art. 818. 
Wenn von dem Versicherten oder im Auftrage oder mit Genehmigung des- 
selben der Antritt oder die Vollendung der Reise ungebührlich verzögert, von dem 
der versicherten Reise entsprechenden Wege abgewichen oder ein Hafen angelaufen 
wird, dessen Angehung als in der versicherten Reise begriffen nicht erachtet werden 
kann, oder wenn der Versicherte in anderer Weise eine Vergrößerung oder Ver- 
änderung der Gefahr veranlaßt, namentlich eine in dieser Beziehung ertheilte beson- 
dere Zusage nicht erfüllt, so haftet der Versicherer nicht für die später sich ereig- 
nenden Unfälle. 
Diese Wirkung tritt jedoch nicht ein: 
1) wenn erhellt, daß die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr keinen 
Einfluß auf den späteren Unfall hat üben können; 
2) wenn die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr, nachdem die Gefahr 
für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat, durch einen Nothfall 
verursacht ist, es sey denn, daß der Letztere in einer Gefahr sich gründet, 
welche der Versicherer nicht zu tragen hat; 
3) wenn der Schiffer zu der Abweichung von dem Wege durch das Gebot der 
Menschlichkeit genöthigt ist. 
  
Art. 819. 
Wird bei dem Abschlusse des Vertrages der Schiffer bezeichnet, so ist in dieser 
Bezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, daß der benannte Schiffer auch 
die Führung des Schiffs behalten werde. 
Art. 820. 
Bei der Versicherung von Gütern haftet der Versicherer für keinen Unfall, 
wenn und insoweit die Beförderung derselben nicht mit dem zum Transport be- 
stimmten Schiffe geschieht. Er haftet jedoch nach Maßgabe des Vertrages, wenn 
die Güter, nachdem die Gefahr für ihn bereits zu laufen begonnen hat, ohne Auf- 
trag und ohne Genehmigung des Versicherten in anderer Art als mit dem zum 
Transport bestimmten Schiffe weiter befördert werden, oder wenn dieses in Folge 
eines Unfalles geschieht, es sey denn, daß der Letztere in einer Gefahr sich gründet, 
welche der Versicherer nicht zu tragen hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.