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Art. 821.
Bei der Versicherung von Gütern ohne Bezeichnung des Schiffs oder der
Schiffe (in unbestimmten oder unbenannten Schiffen) muß der Versicherte, sobald
er Nachricht erhält, in welches Schiff versicherte Güter abgeladen sind, diese Nach-
richt dem Versicherer mittheilen.
Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung haftet der Versicherer für
keinen Unfall, welcher den abgeladenen Gütern zustößt.
Art. 822.
Jeder Unfall muß, sobald der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, wenn
dieser von der Versicherung Kenntniß hat, Nachricht von dem Unfalle erhält, dem
Versicherer angezeigt werden, widrigenfalls der Versicherer befugt ist, von der Ent-
schädigungssumme den Betrag abzuziehen, um welchen dieselbe bei rechtzeitiger An-
zeige sich gemindert hätte.
Art. 823.
Der Versicherte ist verpflichtet, wenn ein Unfall sich zuträgt, sowohl für die
Rettung der versicherten Sachen als für die Abwendung größerer Nachtheile thun-
lichst zu sorgen.
Er hat jedoch, wenn thunlich, über die erforderlichen Maßregeln vorher mit
dem Versicherer Rücksprache zu nehmen.
Vierter Abschnitt.
Umfang der Gefahr.
Art. 824.
Der Versicherer trägt alle Gefahren, welchen Schiff oder Ladung während der
Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, soweit nicht durch die nachfolgenden Be-
stimmungen oder durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist.
Er trägt insbesondere:
1) die Gefahr der Elementar-Ereignisse und der sonstigen Seeunfälle, selbst
wenn diese durch das Verschulden eines Dritten veranlaßt sind, als: Ein-
dringen des Seewassers, Strandung, Schiffbruch, Sinken, Feuer, Explosion,
Blitz, Erdbeben, Beschädigung durch Eis u. s. w.;
die Gefahr des Krieges und der Verfügungen von hoher Hand;
3) die Gefahr des auf Antrag eines Dritten verhängten, von dem Versicherten
nicht verschuldeten Arrestes;
4) die Gefahr des Diebstahles, sowie die Gefahr des Seeraubes, der Plünde-
rung und sonstiger Gewaltthätigkeiten;