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5) die Gefahr der Verbodmung der versicherten Güter zur Fortsetzung der Reise
oder der Verfügung über dieselben durch Verkauf oder durch Verwendung zu
gleichem Zwecke (Art. 507—510, 734);
6) die Gefahr der Unredlichkeit oder des Verschuldens einer Person der Schiffs-
besatzung, sofern daraus für den versicherten Gegenstand ein Schaden
entsteht;
7) die Gefahr des Zusammenstoßes von Schiffen, und zwar ohne Unterschied,
ob der Versicherte in Folge des Zusammenstoßes unmittelbar, oder ob er
mittelbar dadurch einen Schaden erleidet, daß er den einem Dritten zuge-
fügten Schaden zu ersetzen hat.
Art. 825.
Dem Versicherer fallen die nachstehend bezeichneten Schäden nicht zur Last:
1) bei der Versicherung von Schiff oder Fracht:
der Schaden, welcher daraus entsteht, daß das Schiff in einem nicht see-
tüchtigen Zustande oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt oder
ohne die erforderlichen Papiere (Art. 480) in See gesandt ist;
der Schaden, welcher außer dem Falle des Zusammenstoßes von Schiffen
daraus entsteht, daß der Rheder für den durch eine Person der Schiffs-
besatzung einem Dritten zugefügten Schaden haften muß (Art. 451
und 452);
2) bei einer auf das Schiff sich beziehenden Versicherung:
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur eine Folge der Ab-
nutzung des Schiffs im gewöhnlichen Gebrauche ist;
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur durch Alter, Fäulniß
oder Wurmfraß verursacht wird;
3) bei einer auf Güter oder Fracht sich beziehenden Versicherung der Schaden,
welcher durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, namentlich durch inneren
Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage und dergleichen, oder durch mangel-
hafte Verpackung der Güter entsteht, oder an diesen durch Ratten oder Mäuse
verursacht wird; wenn jedoch die Reise durch einen Unfall, für welchen der
Versicherer haftet, ungewöhnlich verzögert wird, so hat der Versicherer den
unter dieser Ziffer bezeichneten Schaden in dem Maße zu ersetzen, in
welchem die Verzögerung dess en Ursache ist;
4) der Schaden, welcher in einem Verschulden des Versicherten sich gründet,
und bei der Versicherung von Gütern oder imaginärem Gewinne auch der
Schaden, welcher durch ein dem Ablader, Empfänger oder Cargadeur in dieser
ihrer Eigenschaft zur Last fallendes Verschulden entsteht..