Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 826. 
Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatze eines Schadens tritt auch dann 
ein, wenn dem Versicherten ein Anspruch auf dessen Vergütung gegen den Schiffer 
oder eine andere Person zusteht. Der Versicherte kann sich wegen Ersatzes des 
Schadens zunächst an den Versicherer halten. Er hat jedoch dem Versicherer die 
zur wirksamen Verfolgung eines solchen Anspruches etwa erforderliche Hülfe zu ge- 
währen, auch für die Sicherstellung des Anspruches durch Einbehaltung der Fracht, 
Auswirkung der Beschlagnahme des Schiffs oder in sonst geeigneter Weise auf 
Kosten des Versicherers die nach den Umständen angemessene Sorge zu tragen 
(Art. 823). 
Art. 827. 
Bei der Versicherung des Schiffs für eine Reise beginnt die Gefahr für den 
Versicherer mit dem Zeitpunkte, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder 
des Ballastes angefangen wird, oder wenn weder Ladung noch Ballast einzunehmen 
ist, mit dem Zeitpunkte der Abfahrt des Schiffs. Sie endet mit dem Zeitpunkte, 
in welchem die Löschung der Ladung oder des Ballastes im Bestimmungshafen 
beendigt ist. 
Wird die Löschung von dem Versicherten ungebührlich verzögert, so endet die 
Gefahr mit dem Zeitpunkte, in welchem die Löschung beendigt seyn würde, falls ein 
solcher Verzug nicht stattgefunden hätte. 
Wird vor Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung oder Ballast 
eingenommen, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkte, in welchem mit der Ein- 
nahme der Ladung oder des Ballastes begonnen wird. 
Art. 828. 
Sind Güter, imaginärer Gewinn oder die von verschifften Gütern zu verdie- 
nende Provision versichert, so begiunt die Gefahr mit dem Zeitpunkte, in welchem 
die Güter zum Zwecke der Einladung in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge 
vom Lande scheiden; sie endet mit dem Zeitpunkte, in welchem die Güter im Be- 
stimmungshafen wieder an das Land gelangen. 
Wird die Löschung von dem Versicherten oder bei der Versicherung von Gütern 
oder imaginärem Gewinne von dem Versicherten oder von einer der im Art. 825 
unter Ziffer 4 bezeichneten Personen ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr 
mit dem Zeitpunkte, in welchem die Löschung beendigt seyn würde, falls ein solcher 
Verzug nicht stattgefunden hältte. 
Bei der Einladung und Ausladung trägt der Versicherer die Gefahr der orts- 
gebräuchlichen Benutzung von Leichterfahrzeugen. 
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