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Art. 826.
Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatze eines Schadens tritt auch dann
ein, wenn dem Versicherten ein Anspruch auf dessen Vergütung gegen den Schiffer
oder eine andere Person zusteht. Der Versicherte kann sich wegen Ersatzes des
Schadens zunächst an den Versicherer halten. Er hat jedoch dem Versicherer die
zur wirksamen Verfolgung eines solchen Anspruches etwa erforderliche Hülfe zu ge-
währen, auch für die Sicherstellung des Anspruches durch Einbehaltung der Fracht,
Auswirkung der Beschlagnahme des Schiffs oder in sonst geeigneter Weise auf
Kosten des Versicherers die nach den Umständen angemessene Sorge zu tragen
(Art. 823).
Art. 827.
Bei der Versicherung des Schiffs für eine Reise beginnt die Gefahr für den
Versicherer mit dem Zeitpunkte, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder
des Ballastes angefangen wird, oder wenn weder Ladung noch Ballast einzunehmen
ist, mit dem Zeitpunkte der Abfahrt des Schiffs. Sie endet mit dem Zeitpunkte,
in welchem die Löschung der Ladung oder des Ballastes im Bestimmungshafen
beendigt ist.
Wird die Löschung von dem Versicherten ungebührlich verzögert, so endet die
Gefahr mit dem Zeitpunkte, in welchem die Löschung beendigt seyn würde, falls ein
solcher Verzug nicht stattgefunden hätte.
Wird vor Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung oder Ballast
eingenommen, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkte, in welchem mit der Ein-
nahme der Ladung oder des Ballastes begonnen wird.
Art. 828.
Sind Güter, imaginärer Gewinn oder die von verschifften Gütern zu verdie-
nende Provision versichert, so begiunt die Gefahr mit dem Zeitpunkte, in welchem
die Güter zum Zwecke der Einladung in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge
vom Lande scheiden; sie endet mit dem Zeitpunkte, in welchem die Güter im Be-
stimmungshafen wieder an das Land gelangen.
Wird die Löschung von dem Versicherten oder bei der Versicherung von Gütern
oder imaginärem Gewinne von dem Versicherten oder von einer der im Art. 825
unter Ziffer 4 bezeichneten Personen ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr
mit dem Zeitpunkte, in welchem die Löschung beendigt seyn würde, falls ein solcher
Verzug nicht stattgefunden hältte.
Bei der Einladung und Ausladung trägt der Versicherer die Gefahr der orts-
gebräuchlichen Benutzung von Leichterfahrzeugen.
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