Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 837. 
Wenn die Versicherung nach mehreren Häfen geschlossen oder dem Versicherten 
das Recht vorbehalten ist, mehrere Häfen anzulaufen, so ist dem Versicherten nur 
gestattet, die Häfen nach der vereinbarten oder in Ermangelung einer Vereinbarung 
nach der den Schifffahrtsverhältnissen entsprechenden Reihenfolge zu besuchen; er ist 
jedoch zum Besuche aller einzelnen Häfen nicht verpflichtet. 
Die in der Polize enthaltene Reihenfolge wird, insoweit nicht ein Anderes 
erhellt, als die vereinbarte angesehen. 
Art. 838. 
Dem Versicherer fallen zur Last: 
1) die Beiträge zur großen Haverei mit Einschluß derjenigen, welche der Ver- 
sicherte selbst wegen eines von ihm erlittenen Schadens zu tragen hat; die 
in Gemäßheit der Art. 637 und 734 nach den Grundsätzen der großen 
Haverei zu beurtheilenden Beiträge werden den Beiträgen zur großen Haverei 
gleichgeachtet; 
2) die Aufopferungen, welche zur großen Haverei gehören würden, wenn 
das Schiff Güter, und zwar andere als Güter des Rheders, an Bord ge- 
habt hätte; 
3) die sonstigen zur Rettung sowie zur Abwendung größerer Nachtheile noth- 
wendig oder zweckmäßig aufgewendeten Kosten (Art. 823), selbst wenn die 
ergriffenen Maßregeln erfolglos geblieben sind; 
4) die zur Ermittelung und Feststellung des dem Versicherer zur Last fallenden 
Schadens erforderlichen Kosten, insbesondere die Kosten der Besichtigung, 
der Abschätzung, des Verkaufes und der Anfertigung der Dispache. 
Art. 839. 
In Ansehung der Beiträge zur großen Haverei und der nach den Grundsätzen 
der großen Haverei zu beurtheilenden Beiträge bestimmen sich die Verpflichtungen des 
Versicherers nach der, am gehörigen Orte im Inlande oder im Auslande, im Ein- 
klange mit dem am Orte der Aufmachung geltenden Rechte aufgemachten Dispache. 
Insbesondere ist der Versicherte, welcher einen zur großen Haverei gehörenden 
Schaden erlitten hat, nicht berechtigt, von dem Versicherer mehr als den Betrag 
zu fordern, zu welchem der Schaden in der Dispache berechnet ist; andererseits 
haftet der Versicherer für diesen ganzen Betrag, ohne daß namentlich der Ver- 
sicherungswerth maßgebend ist. 
Auch kann der Versicherte, wenn der Schaden nach dem am Orte der Auf- 
machung geltenden Rechte als große Haverei nicht anzusehen ist, den Ersatz des
	        
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