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Schadens von dem Versicherer nicht aus dem Grunde fordern, weil der Schaden
nach einem anderen Rechte, insbesondere nach dem Rechte des Versicherungsortes,
große Haverei sey.
Art. 840.
Der Versicherer haftet jedoch nicht für die im vorstehenden Artikel erwähnten
Beiträge, insoweit dieselben in einem Unfalle sich gründen, für welchen der Ver-
sicherer nach dem Versicherungsvertrage nicht haftet.
Art. 841.
Ist die Dispache von einer durch Gesetz oder Gebrauch dazu berufenen Person
aufgemacht, so kann der Versicherer dieselbe wegen Nichtübereinstimmung mit dem
am Orte der Aufmachung geltenden Rechte und der dadurch bewirkten Benachtheili-
gung des Versicherten nicht anfechten, es sey denn, daß der Versicherte durch mangel-
hafte Wahrnehmung seiner Rechte die Benachtheiligung verschuldet hat.
Dem Versicherten liegt jedoch ob, die Ansprüche gegen die zu seinem Nach-
theile Begünstigten dem Versicherer abzutreten.
Dagegen ist der Versicherer befugt, in allen Fällen die Dispache dem Ver-
sicherten gegenüber insoweit anzufechten, als ein von dem Versicherten selbst erlittener
Schaden, für welchen ihm nach dem am Orte der Aufmachung der Dispache gel-
tenden Rechte eine Vergütung nicht gebührt hätte, gleichwohl als große Haverei be-
handelt worden ist.
Art. 842.
Wegen eines von dem Versicherten erlittenen, zur großen Haverei gehörenden
oder nach den Grundsätzen der letzteren zu beurtheilenden Schadens haftet der Ver-
sicherer, wenn die Einleitung des, die Feststellung und Vertheilung des Schadens
bezweckenden ordnungsmäßigen Verfahrens stattgefunden hat, in Ansehung der Bei-
träge, welche dem Versicherten zu entrichten sind, nur insoweit, als der Versicherte
die ihm gebührende Vergütung auch im Rechtswege, sofern er diesen füglich be-
treten konnte, nicht erhalten hat.
Art. 843.
Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden des Versicherten unter-
blieben, so kann derselbe den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach Maß-
gabe des Versicherungsvertrages unmittelbar in Anspruch nehmen.
Art. 844.
Der Versicherer haftet für den Schaden nur bis auf Höhe der Versiche-
rungssumme.
Er hat jedoch die im Art. 838 unter Ziffer 3 und 4 erwähnten Kosten voll-