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gestalt von anderen Unfällen betroffen sind, daß in Folge der dadurch herbeigeführten
Beschädigungen, Verbodmungen oder sonstigen Belastungen zur Deckung jener Gelder
nichts übrig geblieben ist.
Art. 862.
Im Falle des Total-Verlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme
zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach Vorschrift des Art. 804
etwa zu machenden Abzüge.
Art. 863.
Ist im Falle des Total-Verlustes vor der Zahlung der Versicherungssumme
etwas gerettet, so kommt der Erlös des Geretteten von der Versicherungssumme in
Abzug. War nicht zum vollen Werthe versichert, so wird nur ein verhältniß-
mäßiger Theil des Geretteten von der Versicherungssumme abgezogen.
Mit der Zahlung der Versicherungssumme gehen die Rechte des Versicherten
an der versicherten Sache auf den Versicherer über.
Erfolgt erst nach der Zahlung der Versicherungssumme eine vollständige oder
theilweise Rettung, so hat auf das nachträglich Gerettete nur der Versicherer An-
spruch. War nicht zum vollen Werthe versichert, so gebührt dem Versicherer nur
ein verhältnißmäßiger Theil des Geretteten.
Art. 864.
Sind bei einem Total-Verluste in Ansehung des imaginären Gewinnes (Art.
860) die Güter während der Reise so günstig verkauft, daß der Reinerlös mehr
beträgt, als der Versicherungswerth der Güter, oder ist für dieselben, wenn sie in
Fällen der großen Haverei aufgeopfert sind, oder wenn dafür nach Maßgabe der
Art. 612 und 613 Ersatz geleistet werden muß, mehr als jener Werth vergütet,
so kommt von der Versicherungssumme des imaginären Gewinnes der Ueberschuß
in Abzug.
Art. 865.
Der Versicherte ist befugt, die Zahlung der Versicherungssumme zum vollen
Betrage gegen Abtretung der in Betreff des versicherten Gegenstandes ihm zustehenden
Rechte in folgenden Fällen zu verlangen (Abandon):
1) wenn das Schiff verschollen ist;
2) wenn der Gegenstand der Versicherung dadurch bedroht ist, daß das Schiff
oder die Güter unter Embargo gelegt, von einer kriegführenden Macht aufge-
bracht, auf andere Weise durch Verfügung von hoher Hand angehalten oder
durch Seeräuber genommen und während einer Frist von sechs, neun oder
zwölf Monaten nicht freigegeben sind, je nachdem die Aufbringung, Anhal-
tung oder Nehmung geschehen ist:
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