Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

217 
gestalt von anderen Unfällen betroffen sind, daß in Folge der dadurch herbeigeführten 
Beschädigungen, Verbodmungen oder sonstigen Belastungen zur Deckung jener Gelder 
nichts übrig geblieben ist. 
Art. 862. 
Im Falle des Total-Verlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme 
zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach Vorschrift des Art. 804 
etwa zu machenden Abzüge. 
Art. 863. 
Ist im Falle des Total-Verlustes vor der Zahlung der Versicherungssumme 
etwas gerettet, so kommt der Erlös des Geretteten von der Versicherungssumme in 
Abzug. War nicht zum vollen Werthe versichert, so wird nur ein verhältniß- 
mäßiger Theil des Geretteten von der Versicherungssumme abgezogen. 
Mit der Zahlung der Versicherungssumme gehen die Rechte des Versicherten 
an der versicherten Sache auf den Versicherer über. 
Erfolgt erst nach der Zahlung der Versicherungssumme eine vollständige oder 
theilweise Rettung, so hat auf das nachträglich Gerettete nur der Versicherer An- 
spruch. War nicht zum vollen Werthe versichert, so gebührt dem Versicherer nur 
ein verhältnißmäßiger Theil des Geretteten. 
Art. 864. 
Sind bei einem Total-Verluste in Ansehung des imaginären Gewinnes (Art. 
860) die Güter während der Reise so günstig verkauft, daß der Reinerlös mehr 
beträgt, als der Versicherungswerth der Güter, oder ist für dieselben, wenn sie in 
Fällen der großen Haverei aufgeopfert sind, oder wenn dafür nach Maßgabe der 
Art. 612 und 613 Ersatz geleistet werden muß, mehr als jener Werth vergütet, 
so kommt von der Versicherungssumme des imaginären Gewinnes der Ueberschuß 
in Abzug. 
Art. 865. 
Der Versicherte ist befugt, die Zahlung der Versicherungssumme zum vollen 
Betrage gegen Abtretung der in Betreff des versicherten Gegenstandes ihm zustehenden 
Rechte in folgenden Fällen zu verlangen (Abandon): 
1) wenn das Schiff verschollen ist; 
2) wenn der Gegenstand der Versicherung dadurch bedroht ist, daß das Schiff 
oder die Güter unter Embargo gelegt, von einer kriegführenden Macht aufge- 
bracht, auf andere Weise durch Verfügung von hoher Hand angehalten oder 
durch Seeräuber genommen und während einer Frist von sechs, neun oder 
zwölf Monaten nicht freigegeben sind, je nachdem die Aufbringung, Anhal- 
tung oder Nehmung geschehen ist: 
28“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.