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auf Verlangen die zur Erlangung oder Verwerthung des Gegenstandes erforderliche
Hülfe leisten.
Die Kosten hat der Versicherer zu ersetzen; auch hat derselbe den Versicherten
auf Verlangen mit einem angemessenen Vorschusse zu versehen.
Art. 875.
Der Versicherte muß dem Versicherer, wenn dieser die Rechtmäßigkeit des Aban-
dons anerkennt, auf Verlangen und auf Kosten desselben über den nach Art. 872
durch die Abandon-Erklärung eingetretenen Uebergang der Rechte eine beglaubigte An-
erkenuungs-Urkunde (Abandon-Revers) ertheilen und die auf die abandonnirten
Gegenstände sich beziehenden Urkunden ausliefern.
Art. 876.
Bei einem partiellen Schaden am Schiffe besteht der Schaden in dem nach
Vorschrift der Art. 711 und 712 zu ermittelnden Betrage der Reparatur-Kosten,
soweit diese die Beschädigungen betreffen, welche dem Versicherer zur Last fallen.
Art. 877.
Ist die Reparatur-Unfähigkeit oder Reparatur-Unwürdigkeit des Schiffs
(Art. 444) auf dem im Art. 499 vorgeschriebenen Wege festgestellt, so ist der
Versicherte dem Versicherer gegenüber befugt, das Schiff oder das Wrack zum öffent-
lichen Verkaufe zu bringen und besteht im Falle des Verkaufes der Schaden in dem
Unterschiede zwischen dem Reinerlöse und dem Versicherungswerthe.
Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkaufe
des Schiffs oder des Wracks; auch haftet der Versicherer für den Eingang des
Kaufpreises.
Bei der zur Ermittelung der Reparatur-Unwürdigkeit des Schiffs erforderlichen.
Feststellung des Werthes desselben im unbeschädigten Zustande bleibt dessen Ver-
sicherungswerth, gleichviel ob dieser taxirt ist oder nicht, außer Betracht.
Art. 878.
Der Beginn der Reparatur schließt die Ausübung des in dem vorhergehenden
Artikel dem Versicherten eingeräumten Rechts nicht aus, wenn erst später erhebliche
Schäden entdeckt werden, welche dem Versicherten ohne sein Verschulden unbekannt
geblieben waren.
Macht der Versicherte von dem Rechte nachträglich Gebrauch, so muß der
Versicherer die bereits angewendeten Reparatur-Kosten insoweit besonders vergüten,
als durch die Reparatur bei dem Verkaufe des Schiffs ein höherer Erlös erzielt
worden ist.