Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

Art. 879. 
Bei Gütern, welche beschädigt in dem Bestimmungshafen ankommen, ist durch 
Vergleichung des Brutto-Werthes, den sie daselbst im beschädigten Zustande wirk- 
lich haben, mit dem Brutto-Werthe, welchen sie dort im unbeschädigten Zustande 
haben würden, zu ermitteln, wie viele Prozente des Werthes der Güter verloren 
sind. Eben so viele Prozente des Versicherungswerthes sind als der Betrag des 
Schadens anzusehen. 
Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter im beschädigten Zustande 
haben, erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wenn der Versicherer einwilligt, durch 
Abschätzung. Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter im unbeschädigten 
Zustande haben würden, geschieht nach Maßgabe der Bestimmungen des ersten und 
zweiten Absatzes des Art. 612. 
Der Versicherer hat außerdem die Besichtigungs-, Abschätzungs= und Verkaufs- 
Kosten zu tragen. 
Art. 880. 
Ist ein Theil der Güter auf der Reise verloren gegangen, so besteht der 
Schaden in eben so vielen Prozenten des Versicherungswerthes, als Prozente des 
Werthes der Güter verloren gegangen 2 
Art. 881. 
Wenn Güter auf der Reise in Folge eines Unfalles verkauft worden sind, 
so besteht der Schaden in dem Unterschiede zwischen dem nach Abzug der Fracht, 
Zölle und Verkaufskosten sich ergebenden Reinerlöse der Güter und deren Ver- 
sicherungswerthe. 
Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkaufe der 
Güter; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kauffreises. 
Die Bestimmungen der Art. 838— 842 werden durch die Vorschriften dieses 
Artikels nicht berührt. 
Art. 882. 
Bei partiellem Verluste der Fracht besteht der Schaden in demjenigen Theile 
der bedungenen oder in deren Ermangelung der üblichen Fracht, welcher verloren 
gegangen ist. 
Ist die Fracht taxirt und die Taxe nach Vorschrift des vierten Absatzes 
des Art. 797 in Bezug auf einen von dem Versicherer zu ersetzenden Schaden 
maßgebend, so besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten der Taxe, als Pro- 
zente der bedungenen oder üblichen Fracht verloren sind. 
Art. 883. 
Bei imaginärem Gewinne oder Provision, welche von der Ankunft der Güter
	        
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