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erwartet werden, besteht der Schaden, wenn die Güter im beschädigten Zustande
ankommen, in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten
Betrages, als der nach Art. 879 zu ermittelnde Schaden an den Gütern Prozente
des Versicherungswerthes der letzteren beträgt. ·
Hat ein Theil der Güter den Bestimmungehafen nicht erreicht, so besteht der
Schaden in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten
Betrages, als der Werth des in dem Bestimmungshafen nicht angelangten Theiles
der Güter Prozente des Werthes aller Güter beträgt.
Wenn bei der Versicherung des imaginären Gewinnes in Ansehung des
nicht angelangten Theiles der Güter die Voraussetzungen des Art. 864 vorhanden
sind, so kommt von dem Schaden der im Art. 864 bezeichnete Ueberschuß
in Abzug.
Art. 884.
Bei Bodmerei= oder Haverei-Geldern besteht im Falle eines partiellen Ver-
lustes der Schaden in dem Ausfalle, welcher darin sich gründet, daß der Gegen-
stand, welcher verbodmet oder für welchen die Havereigelder vorgeschossen oder ver-
ausgabt sind, zur Deckung der Bodmerei= oder Haverei-Gelder in Folge späterer
Unfälle nicht mehr genügt.
Art. 885.
Der Versicherer hat den nach den Art. 876—884 zu berechnenden Schaden
vollständig zu vergüten, wenn zum vollen Werthe versichert war, jedoch unbeschadet
der Vorschrift des Art. 804; war nicht zum vollen Werthe versichert, so hat er
nach Maßgabe des Art. 796 nur einen verhältnißmäßigen Theil dieses Schadens
zu vergüten.
L#echster Abschnitt.
Bezahlung des Schadens.
Art. 886.
Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine
Schadensberechnung dem Versicherer mitzutheilen.
Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer darthun:
1) sein Interesse;
2) daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist;
3) den Unfall, worauf der Anspruch gestützt wird;
4) den Schaden und dessen Umfang.
Art. 887.
Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat außerdem der Versicherte sich
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