Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 889. 
Auch im Falle eines Rechtsstreites ist den im Art. 888 bezeichneten Urkunden 
in der Regel und, insofern nicht besondere Umstände Bedenken erregen, Beweiskraft 
beizulegen. 
Art. 890. 
Eine Vereinbarung, wodurch der Versicherte von dem Nachweise der im Art. 
886 erwähnten Umstände oder eines Theiles derselben befreit wird, ist gültig, je- 
doch unbeschadet des Rechts des Versicherers, das Gegentheil zu beweisen. 
Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung, daß das 
Konnossement nicht zu produciren sey, befreit nur von dem Nachweise der Ver- 
ladung. 
Art. 891. 
Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherungsnehmer ohne 
Beibringung einer Vollmacht des Versicherten legitimirt, über die Rechte, welche in 
dem Versicherungsvertrage für den Versicherten ausbedungen sind, zu verfügen, sowie 
die Versicherungsgelder zu erheben und einzuklagen. Diese Bestimmung gilt jedoch 
im Falle der Ertheilung einer Polize nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die 
Polize beibringt. 
Ist die Versicherung ohne Auftrag genommen, so bedarf der Versicherungs- 
nehmer zur Erhebung oder Einklagung der Versicherungsgelder der Zustimmung des 
Versicherten. 
Art. 892. 
Im Falle der Ertheilung einer Polize hat der Versicherer die Versicherungs- 
gelder dem Versicherten zu zahlen, wenn dieser die Polize beibringt. 
Art. 893. 
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, die Polize dem Versicherten oder 
den Gläubigern oder der Konkurs-Masse desselben auszuliefern, bevor er wegen 
der gegen den Versicherten in Bezug auf den versicherten Gegenstand ihm zustehen- 
den Ansprüche befriedigt ist. Im Falle eines Schadens kann der Versicherungs- 
nehmer wegen dieser Ansprüche aus der Forderung, welche gegen den Versicherer 
begründet ist, und nach Einziehung der Versicherungsgelder aus den letzteren vor- 
zugsweise vor dem Versicherten und vor dessen Gläubigern sich befriedigen. 
Art. 894. 
Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer verantwortlich, wenn er, 
während dieser noch im Besitze der Polize sich befindet, durch Zahlungen, welche er 
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