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2) bei Aufbringung des Schiffs oder der Güter den vollen Betrag der ihm
zur Last fallenden Kosten des Reklame-Prozesses, sowie sie erforderlich
werden, vorzuschießen.
#iebenter Abschnitt.
Aufbebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie.
Art. 899.
Wird die Unternehmung, auf welche die Versicherung sich bezieht, ganz oder
zuni Theile von dem Versicherten aufgegeben, oder wird ohne sein Zuthnn die ver-
sicherte Sache ganz oder ein Theil derselben der von dem Versicherer übernommenen
Gefahr nicht ausgesetzt, so kann die Prämie ganz oder zu dem verhältnißmäßigen
Theile bis auf eine dem Versicherer gebührende Vergütung zurückgefordert oder ein-
behalten werden (Ristorno).
Die Vergütung (Ristorno-Gebühr) besteht, sofern nicht ein anderer Betrag
vereinbart oder am Orte der Versicherung üblich ist, in einem halben Prozent
der ganzen oder des entsprechenden Tyeiles der Versicherungssumme, wenn aber die
Prämie nicht ein Prozent der Versicherungssumme erreicht, in der Hälfte der ganzen
oder des verhältnißmäßigen Theiles der Prämie.
Art. 900.
Ist die Versicherung wegen Mangels des versicherten Interesse (Art. 782)
oder wegen Ueberversicherung (Art. 790) oder wegen Doppelversicherung (Art. 792)
unwirksam und hat sich der Versicherungsnehmer bei dem Abschlusse des Vertrages
und im Falle der Versicherung für fremde Rechnung auch der Versicherte bei der
Ertheilung des Auftrages in gutem Glauben befunden, so kann die Prämie gleich-
falls bis auf die im Art. 899 bezeichnete Ristorno-Gebühr zurückgefordert oder
einbehalten werden.
Art. 901.
Die Anwendung der Art. 899 und 900 ist dadurch nicht ausgeschlossen, daß
der Versicherungsvertrag für den Versicherer wegen Verletzung der Anzeigepflicht
oder aus anderen Gründen unverbindlich ist, selbst wenn der Versicherer ungeachtet
dieser Unverbindlichkeit auf die volle Prämie Anspruch hätte.
Art. 902.
Ein Ristorno findet nicht Statt, wenn die Gefahr für den Versicherer bereits
zu laufen begonnen hat.