Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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2) bei Aufbringung des Schiffs oder der Güter den vollen Betrag der ihm 
zur Last fallenden Kosten des Reklame-Prozesses, sowie sie erforderlich 
werden, vorzuschießen. 
#iebenter Abschnitt. 
Aufbebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie. 
Art. 899. 
Wird die Unternehmung, auf welche die Versicherung sich bezieht, ganz oder 
zuni Theile von dem Versicherten aufgegeben, oder wird ohne sein Zuthnn die ver- 
sicherte Sache ganz oder ein Theil derselben der von dem Versicherer übernommenen 
Gefahr nicht ausgesetzt, so kann die Prämie ganz oder zu dem verhältnißmäßigen 
Theile bis auf eine dem Versicherer gebührende Vergütung zurückgefordert oder ein- 
behalten werden (Ristorno). 
Die Vergütung (Ristorno-Gebühr) besteht, sofern nicht ein anderer Betrag 
vereinbart oder am Orte der Versicherung üblich ist, in einem halben Prozent 
der ganzen oder des entsprechenden Tyeiles der Versicherungssumme, wenn aber die 
Prämie nicht ein Prozent der Versicherungssumme erreicht, in der Hälfte der ganzen 
oder des verhältnißmäßigen Theiles der Prämie. 
Art. 900. 
Ist die Versicherung wegen Mangels des versicherten Interesse (Art. 782) 
oder wegen Ueberversicherung (Art. 790) oder wegen Doppelversicherung (Art. 792) 
unwirksam und hat sich der Versicherungsnehmer bei dem Abschlusse des Vertrages 
und im Falle der Versicherung für fremde Rechnung auch der Versicherte bei der 
Ertheilung des Auftrages in gutem Glauben befunden, so kann die Prämie gleich- 
falls bis auf die im Art. 899 bezeichnete Ristorno-Gebühr zurückgefordert oder 
einbehalten werden. 
Art. 901. 
Die Anwendung der Art. 899 und 900 ist dadurch nicht ausgeschlossen, daß 
der Versicherungsvertrag für den Versicherer wegen Verletzung der Anzeigepflicht 
oder aus anderen Gründen unverbindlich ist, selbst wenn der Versicherer ungeachtet 
dieser Unverbindlichkeit auf die volle Prämie Anspruch hätte. 
Art. 902. 
Ein Ristorno findet nicht Statt, wenn die Gefahr für den Versicherer bereits 
zu laufen begonnen hat.
	        
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