Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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§. 2. 
Wo ein Spezial-Gesetz oder eine solche Verordnung Geldbuße allein androht 
oder Geldbuße und Freiheitsstrafe oder Handarbeit wahlweise vorschreibt, ist bei 
Verwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe oder in Handarbeit der Betrag 
von funfzehen Groschen gleich einem Tage Gefängniß oder Handarbeit zu rechnen, 
falls nicht ein anderes Verhältniß der Geldbuße zur Freiheitsstrafe besonders be- 
stimmt ist. 
Geldbußen unter funfzehen Groschen sind unter gleicher Voraussetzung in einen 
Tag Gefängniß oder Handarbeit zu verwandeln. 
Uebersteigen Geldstrafen die Summe von funfzehen Groschen, so ist unter 
derselben Voraussetzung der überschießende Betrag, insoweit als er nicht mit funf- 
zehen Groschen theilbar ist, bei der Verwandlung der Geldstrafe in Gefängniß oder 
Handarbeit unberücksichtigt zu lassen. 
S. 3. 
Auch nach bereits erfolgter Verwandlung der Geldstrafe in Freiheits-, be- 
züglich Arbeits = Strafe oder selbst nach theilweiser Verbüßung der letzteren beiden 
kann der Verurtheilte sich von deren Verbüßung, bezüglich Weiterverbüßung durch 
Erlegung des vollen Betrages der Geldstrafe befreien, hat jedoch die bis dahin er- 
wachsenen Kosten zu bezahlen. 
S. 4. 
Hinsichtlich derjenigen Geldstrafen, welche wegen unterlassener oder unrichtiger 
Fatirung steuerpflichtigen Einkommens verwirkt werden, findet eine Verwandlung 
in Gefängniß oder Handarbeit nicht Statt. 
§. 5. 
In denjenigen Fällen, in welchen nach gesetzlicher Bestimmung den zustän- 
digen Administrativ-, Polizei= und Gemeinde-Beamten nachgelassen ist, eine ver- 
fallene Geldstrafe dem Schuldigen anzufordern, findet ein gerichtliches Strafverfahren 
nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde Statt. Dieselbe hat, wenn 
der Schuldige die angeforderte Strafe binnen einer ihm gesetzten Zahlungsfrist nicht 
erlegt, den Antrag auf Untersuchung und Bestrafung bei der zuständigen Staats- 
anwaltschaft zu stellen, welche hierauf nach Maßgabe des Art. 49 der Straf- 
prozesordnung weiter verfährt, auch wenn die in Frage stehende Kontravention 
nur zur Klasse der Uebertretungen gehört.
	        
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