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§. 2.
Wo ein Spezial-Gesetz oder eine solche Verordnung Geldbuße allein androht
oder Geldbuße und Freiheitsstrafe oder Handarbeit wahlweise vorschreibt, ist bei
Verwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe oder in Handarbeit der Betrag
von funfzehen Groschen gleich einem Tage Gefängniß oder Handarbeit zu rechnen,
falls nicht ein anderes Verhältniß der Geldbuße zur Freiheitsstrafe besonders be-
stimmt ist.
Geldbußen unter funfzehen Groschen sind unter gleicher Voraussetzung in einen
Tag Gefängniß oder Handarbeit zu verwandeln.
Uebersteigen Geldstrafen die Summe von funfzehen Groschen, so ist unter
derselben Voraussetzung der überschießende Betrag, insoweit als er nicht mit funf-
zehen Groschen theilbar ist, bei der Verwandlung der Geldstrafe in Gefängniß oder
Handarbeit unberücksichtigt zu lassen.
S. 3.
Auch nach bereits erfolgter Verwandlung der Geldstrafe in Freiheits-, be-
züglich Arbeits = Strafe oder selbst nach theilweiser Verbüßung der letzteren beiden
kann der Verurtheilte sich von deren Verbüßung, bezüglich Weiterverbüßung durch
Erlegung des vollen Betrages der Geldstrafe befreien, hat jedoch die bis dahin er-
wachsenen Kosten zu bezahlen.
S. 4.
Hinsichtlich derjenigen Geldstrafen, welche wegen unterlassener oder unrichtiger
Fatirung steuerpflichtigen Einkommens verwirkt werden, findet eine Verwandlung
in Gefängniß oder Handarbeit nicht Statt.
§. 5.
In denjenigen Fällen, in welchen nach gesetzlicher Bestimmung den zustän-
digen Administrativ-, Polizei= und Gemeinde-Beamten nachgelassen ist, eine ver-
fallene Geldstrafe dem Schuldigen anzufordern, findet ein gerichtliches Strafverfahren
nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde Statt. Dieselbe hat, wenn
der Schuldige die angeforderte Strafe binnen einer ihm gesetzten Zahlungsfrist nicht
erlegt, den Antrag auf Untersuchung und Bestrafung bei der zuständigen Staats-
anwaltschaft zu stellen, welche hierauf nach Maßgabe des Art. 49 der Straf-
prozesordnung weiter verfährt, auch wenn die in Frage stehende Kontravention
nur zur Klasse der Uebertretungen gehört.