Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 903. 
Wenn der Versicherer zahlungsunfähig geworden ist, so ist der Versicherte be- 
fugt, nach seiner Wahl entweder von dem Vertrage zurückzutreten und die ganze 
Prämie zurückzufordern oder einzubehalten, oder auf Kosten des Versicherers nach 
Maßgale des Art. 793 eine neue Versicherung zu nehmen. Dieses Recht steht 
ihm jedoch nicht zu, wenn ihm wegen Erfüllung der Verpflichtungen des Versicherers 
genügende Sicherheit bestellt wird, bevor er von dem Vertrage zurückgetreten ist, 
oder die neue Versicherung genommen hat. 
Art. 904. 
Wird der versicherte Gegenstand veräußert, so können dem Erwerber die, dem 
Versicherten nach dem Versicherungsvertrage auch in Bezug auf künftige Unfälle zu- 
stehenden Rechte mit der Wirkung übertragen werden, daß der Erwerber den Ver- 
sicherer ebenso in Anspruch zu nehmen befugt ist, als wenn die Veräußerung nicht 
stattgefunden hätte und der Versicherte selbst den Anspruch erhöbe. 
Der Versicherer bleibt von der Haftung für die Gefahren befreit, welche nicht 
eingetreten seyn würden, wenn die Veräußerung unterblieben wäre. 
Er kann sich nicht nur der Einreden und Gegenforderungen bedienen, welche 
ihm unmittelbar gegen den Erwerber zustehen, sondern auch derjenigen, welche er 
dem Versicherten hätte entgegenstellen können, der aus dem Versicherungsvertrage 
nicht hergeleiteten jedoch nur insofern, als sie bereits vor der Anzeige der Ueber- 
tragung entstanden sind. 
Durch die vorstehende Bestimmung werden die rechtlichen Wirkungen der mittelst 
Indossamentes erfolgten Uebertragung einer Polize, welche an Ordre lautet, nicht 
berührt. 
Art. 905. 
Die Vorschriften des Art. 904 gelten auch im Falle der Versicherung einer 
Schiffs-Part. 
Ist das Schiff selbst versichert, so kommen dieselben nur dann zur Anwendung, 
wenn das Schiff während einer Reise veräußert wird. Anfang und Ende der 
Reise bestimmen sich nach Art. 827. Ist das Schiff auf Zeit oder für mehrere 
Reisen (Art. 760) versichert, so dauert die Versicherung im Falle der Veräußerung 
während einer Reise nur bis zur Entlöschung des Schiffs im nächsten Bestimmungs- 
hafen (Art. 827).
	        
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