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Zwälfter Titel.
Von der Verjährung.
Art. 906.
Die im Art. 757 aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. Es
beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre:
1) für die aus den Dienst= und Heuer-Verträgen herrührenden Forderungen
der Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirges der guten
Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist;
2) für die aus dem Zusammenstoße von Schiffen hergeleiteten Entschädigungs-
forderungen.
Art. 907.
Die nach dem vorstehenden Artikel eintretende Verjährung bezieht sich zugleich
auf die persönlichen Ansprüche, welche dem Gläubiger etwa gegen den Rheder oder
eine Person der Schiffsbesatzung zustehen.
Art. 908.
Die Verjährung beginnt:
1) in Ansehung der Forderungen der Schiffsbesatzung (Art. 757 Ziffer 4) mit
dem Ablaufe des Tages, an welchem das Dienst= oder Heuer-Verhältniß
endet, und, falls die Anstellung der Klage früher möglich und zulässig ist,
mit dem Ablaufe des Tages, an welchem diese Voraussetzung zutrifft; jedoch
kommt das Recht, Vorschuß= und Abschlags-Zahlungen zu verlangen, für
den Beginn der Verjährung nicht in Betracht;
2) in Ansehung der Forderungen wegen Beschädigung oder verspäteter Ablieferung
von Gütern und Reise-Effekten (Art. 757 Ziffer 8 und 10) und wegen
der Beiträge zur .großen Haverei (Art. 757 Ziffer 6) mit dem Ablaufe
des Tages, an welchem die Ablieferung erfolgt ist; in Ansehung der Forde-
rungen wegen Nichtablieferung von Gütern, mit dem Ablaufe des Tages,
an welchem das Schiff den Hafen erreicht, wo die Ablieferung erfolgen
sollte, und wenn dieser Hafen nicht erreicht wird, mit dem Ablaufe des
Tages, an welchem der Betheiligte sowohl hiervon als auch von dem Scha-
den zuerst Kenntniß gehabt hat;
3) in Ansehung der nicht unter die Ziffer 2 fallenden Forderungen aus dem
Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Art. 757 Ziffer 10) mit