Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Inhalts-Uebersicht. 
Allgemeine Bestimmungen. Art. 1—3. 
Erstes Buch: Vom Handelsstande. 
Erster Titel. Von Kaufleuten. Art. 4—11. 
Zweiter Titel. Von dem Handels. Register. Art. 12—14. 
ODritter Titel. Von Handelsfirmen. Art. 15—27. 
Vierter Titel. Von den Handelsbüchern. Art. 28—40. 
Fünfter Titel. Von ven Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten. Art. 41—56. 
Sechster Titel. Von den Handlungsgehülsen. Art. 57—65. 
Siebenter Titel. Von den Handelsmäklern oder Sensalen. Art. 66—384. 
Zweites Buch: Von den Handelsgesellschaften. 
Erster Titel. Von der offenen Handelsgesellschaft. 
Erster Abschnitt. Von der Grrichtung der Gesellschaft. Art. 695—89. 
Zweiter Abschnitt. Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander. 
Art. 90—109. 
Dritter Abschnitt. Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschaft zu dritten Personen. 
Art. 110—122. 
Vierter Abschnitt. Von der Auflösung der Gesellschast und dem Austreten einzelner 
Gesellschafter aus derselben. Art. 123—132. 
Fünfter Abschnitt. Von der Liquidation der Gesellschaft. Art. 133—145. 
Sechster Abschnitt. Von der Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter. Art. 
146—149. 
Zweiter Titel. Von der Kommandit= Gesellschaft. 
Erster Abschnitt. Von der Kommandit. Gesellschaft im Allgemeinen. Art. 150—172. 
Zweiter Abschnitt. Von der Kommandit. Gesellschaft auf Aktien. insbesondere. Art. 
173—206. 
Dritter Titel. Von der Aktien- Gesellschaft. 
Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. Art. 207—215. 
Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältniß der Aktionäre. Art. 216—226. 
Dritter Abschnitt. Rechte und Pflichten des Vorstandes. Art. 227—241. 
Vierter Abschnitt. Auflösung der Gesellschaft. Art. 242—248. 
Fünfter Abschnitt. Schlubbestimmungen. Art. 249. 
Drittees Buch: Von der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zu einzelnen Handels- 
gesellschaften für gemeinschoftliche Rechnung. 
Erster Titel. Von der stillen Gesellschaft. Art. 250—255. 
Zweiter Titel. Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche 
Rechnung. Art. 266—270. 
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