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Viertes Buch: Von den Handelsgeschäften.
Erster Titel. Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen.
Erster Abschnitt. Begriff der Handelsgeschäfte. Art. 271—277.
Zweiter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte. Art. 278—316.
Dritter Abschnitt. Acschließung der Handelsgeschäfte. Art. 317—323.
Vierter Abschnitt. Erfüllung der Handelsgeschäfte. Art. 324—336.
Zweiter Titel. Vom Kauf. Art. 337—359.
Dritter Titel. Von dem Kommissions-Geschäfte. Art. 360—378.
Vierter Titel. Von dem Speditions-Geschäfte. Art. 379—389.
Fünfter Titel. Von dem Frachtgeschäfte.
Erster Abschnitt. Von dem Frachtgeschäfte überhaupt. Art. 390—421.
Zweiter Abschnitt. Von dem Frachtgeschäfte der Eisenbahnen insbesondere. Art. 422—431.
Fünftes Buch: Vom Seehandel.
Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. Art. 432—449.
Zweiter Titel. Von dem Rheder und von der Rhederei. Art. 450—477.
Dritter Titel. Von dem Schiffer. L#rt. 478—527.
Vierter Titel. Von der Schiffsmannschaft. Art. 528—556.
Fünfter Titel. Von dem Frochtgeschäfte zur Beförderung von Gütern. Art. 557—664.
Sechster Titel. Von dem Frachtgeschäfte zur Besörderung von Reisenden. Art. 665—679.
Siebenter Titel. Von der Bodmerei. Art. 680—701.
Achter Titel. Von der Haverei.
Erster Abschnitt. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei. Art. 702—735.
Zweiter Abschnitt. Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen. Art. 736—741.
Neunter Titel. Von der Bergung und Hülfsleistung in Seenoth. Art. 742—756.
Zehnter Titel. Von den Schiffsgläubigern. Art. 757—781.
Elfter Titel. Von der Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt.
Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. Art. 782—809.
Zweiter Abschnitt. Anzeigen bei dem Abschlusse des Vertrages. Art. 810—815.
Dritter Abschnitt. Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage.
Art. 816—823.
Vierter Abschnitt. Umsang der Gefahr. Art. 824 —857.
Fünfter Abschnitt. Umfang des Schadens. Art. 458—885.
Sechster Abschnitt. Bezahlung des Schadens. Art. 886—898.
Siebenter Abschnitt. Aufhebung der Versicherung und Rückzohlung der Prämie.
Art. 899—905.
Zwölfter Titel. Von der Verjöhrung. Art. 906—911.
Druck der Hof- Buchdruckerei in Weimar.