Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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IV. Die in dem Handels-Gesetzbuche vorgeschriebenen Eintragungen in das Han- 
dels-Register sollen zwar nur auf Anmeldungen der Betheiligten erfolgen, es 
haben jedoch die Gerichte, welchen die Führung des Handels-Registers obliegt, 
(5. 31 des Einführungsgesetzes) die Betheiligten von Amtswegen durch 
Ordnungsstrafen anzuhalten, daß die erforderlichen Anmeldungen und die 
damit in einzelnen Fällen zu verbindenden Zeichnungen der Firmen und 
Unterschriften geschehen, daß ferner sich Niemand einer ihm nach den Vor- 
schriften des Handels-Gesetzbuches nicht zustehenden Firma bedient. Eine 
Ausnahme von der Regel, wonach die Betheiligten zur Anmeldung ihrer 
Firmen von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten sind, findet hin- 
sichtlich der im §. 3 Absatz 1 und 2 des Einführungsgesetzes erwähnten 
Eintragungen Statt. 
V. Die zur Eintragung in das Handels-Register bestimmten Anmeldungen müssen 
von den Betheiligten entweder persönlich vor dem zuständigen Gerichte er- 
klärt oder in öffentlich beglaubigter Form bei demselben eingereicht werden. 
Dieselbe Vorschrift gilt für die Zeichnung oder Einreichung der Zeichnung 
einer Firma oder Unterschrift (Art. 19, 45, 88, 135, 151, 152, 153, 
155, 156, 177, 228 des Handels= Gesetzbuches, §. 7 des Einführungs- 
gesetzes). 
VI. Es wird noch besonders darauf hingewiesen, daß die Vorschriften über die 
Anmeldung und Eintragung der Handels-Firmen, sowie der Rechtsverhältnisse 
der Handelsgesellschaften und über die Zeichnung der Firmen und Unter- 
schriften im Allgemeinen auch auf diejenigen Kaufleute, welche vor Eintritt 
der Geltung des Handels-Gesetzbuches ihren Geschäftsbetrieb begonnen hatten, 
und auf die vor diesem Zeitpunkte bereits errichteten Handelsgesellschaften 
Anwendung finden (§. 38 flg. des Einführungsgesetzes), und daß eine vor 
dem Eintritt der Geltung des Haudels-Gesetzbuches ertheilte und später nicht 
bestätigte oder erneuerte Prokura als eine Prokura im Sinne des Handels- 
Gesetzbuches und als geeignet zur Eintragung in das Handels-Register nicht 
anzusehen ist (§. 44 des Einführungsgesetzes). 
DOlbliegenheiten der Verwaltungsbehörden. 
8. 2. 
Die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren haben die Handelsgerichte in Erfüllung 
ihrer Obliegenheit, von Amtswegen die Betheiligten zur Anmeldung aller nach den 
Bestimmungen des allgemeinen deutschen Handels-Gesetzbuches und des Einführungs- 
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