Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Erlegt der Angeschuldigte nach bereits eingeleiteter Untersuchung die ihm von 
der Verwaltungsbehörde angeforderte Geldstrafe noch vor Ertheilung des Erkennt- 
nisses, so ist die Untersuchung einzustellen, der Angeschuldigte jedoch verpflichtet, die 
bis dahin erwachsenen Kosten zu bezahlen. 
Die Bestimmungen im Art. 4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche 
und zur Strafprozeßordnung vom 20. März 1850 und im Art. 343, Alinea 2 
der Strafprozeßordnung, sind insoweit, als sie mit obigen Vorschriften im 
Widerspruch stehen, aufgehoben. 
S. 6. 
Die wegen unterlassener oder unrichtiger Fatirung steuerpflichtigen Einkom- 
mens verwirkten Geldstrafen sind von dem Gerichte, wenn sie binnen einer nach 
Art. 15 des Strafgesetzbuches gesetzten Frist nicht entrichtet werden, mittelst exe- 
kutivischer Maßregeln aus dem Vermögen des Schuldigen beizubringen, im Falle 
der Unbeibringlichkeit aber zu caduciren. 
S. 7. 
Hinsichtlich der Strafen und des Strafverfahrens bei Zuwiderhandlungen ge- 
gen die Gesetze über Zölle und andere indirekte Steuern oder gegen die in Folge 
derselben bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften wird durch das gegenwärtige 
Gesetz an den deshalb bestehenden besonderen Gesetzen nichts geändert. Dieselben 
kommen mit der im Art. 4 des Gesetzes vom 20. März 1850, die Einführung 
eines Strafgesetzbuches und einer Strafprozeßordnung betreffend, verfügten Ab- 
änderung sowohl bei den Gerichten wie bei den Verwaltungsbehörden zur An- 
wendung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig unterzeichnet und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 25. März 1862. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gesetz, 
das Verfahren bei Vollstreckung bezüglich 
Verwandlung der wegen Zuwiderhandlun- 
gen gegen Spezial-Gesetze oder Verord- 
nungen verwirkten Geldstrafen betreffend.
	        
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