Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Form der Register-Führung. 
8. 7. 
Rücksichtlich der Fo#rm der Führung der Handels-Register und der alphabetischen 
Namens-Register gelten, soweit dieses nach den besonderen Verhältnissen überhaupt 
geschehen kann oder in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt 
ist, die Vorschriften des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839 und der Verordnung zur 
Ausführung dieses Gesetzes vom 12. März 1841. 
. 8. 
Die erste Rubrik eines jeden zolhen erhält die Ueberschrift: „Firma.“ 
Bei Kommandit-Gesellschaften auf Aktien und bei Aktien-Gesellschaften erfolgt die 
Eintragung des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungsurkunde (Art. 176 und 
210 des Handels-Gesetzbuches) in der Weise, daß diese Urkunden, welche zu den Fir- 
men-Akten (§. 20) zu nehmen sind, in der ersten Rubrik bei dem Eintrage der 
Firma unter Verweisung auf die betreffenden Stellen der Firmen-Akten angeführt werden. 
Wird der Gesellschaftsvertrag abgeändert, so ist dieses gleichfalls unter An- 
gabe des Datums des Abänderungsvertrages und der Genehmigungsurkunde, welche 
zu den Firmen-Akten zu nehmen sind, ingleichen unter Verweisung auf die betref- 
fenden Stellen der Firmen-Akten einzutragen. 
8. 9. 
Die zweite Rubrik erhält die Ueberschrift: „Inhaber." 
Mehrere gleichzeitig einzutragende Inhaber der Firma werden unter fortlau- 
senden Buchstaben (a, b, c 2c.) eingetragen, mögen dieselben offene Gesellschafter 
oder Kommanditisten seyn. 
Sind bei einer offenen Gesellschaft einzelne Gesellschafter von der Vertretung 
ausgeschlossen oder darf das Recht der Vertretung nur in Gemeinschaft ausgeübt 
werden (Art. 86 Nr. 4, Art. 115 des Handels-Gesetzbuches), so ist dieses in be- 
sonderen Einträgen zu bemerken. 
Ebenso ist bei der Kommandit-Gesellschaft — nicht aber bei der stillen Gesell- 
schaft, welche überhaupt nicht in das Handels-Register eingetragen wird (Art. 250 
flg. des Handels-Gesetzbuches) — die Qualität jedes Kommanditisten als solchen und der 
Betrag seiner Einlage (Art. 151 Nr. 4 des Handels-Gesetzbuches) in einem besonderen 
Eintrage zu bemerken. 
Bei Kommandit-Gesellschaften auf Aktien und bei Aktien-Gesellschaften sind die 
Inhaber der Aktien im Allgemeinen („die Inhaber der Kommandit-Aktien der Bank 
in N“, die Inhaber der Aktien der Disconto-Bank in &") aufzuführen. Die Zahl und 
der Betrag der Aktien oder Aktien-Antheile ist in einem besonderen Eintrage zu bemerken.
	        
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